Artikel 24 VO (EG) 2002/1774
Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten
(1) Die zuständige Behörde kann bei Bedarf entscheiden, dass
- a)
- tote Heimtiere durch Vergraben direkt als Abfall beseitigt werden können;
- b)
-
folgende tierische Nebenprodukte aus entlegenen Gebieten durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle beseitigt werden können:
- i)
- Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii),
- ii)
- Material der Kategorie 2 sowie
- iii)
- Material der Kategorie 3, und
- c)
- tierische Nebenprodukte im Fall des Ausbruchs einer in Liste A des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) aufgeführten Seuche durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle als Abfall beseitigt werden können, wenn die zuständige Behörde die Verbringung in die nächste Verbrennungsanlage oder den nächsten Verarbeitungsbetrieb wegen der Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsrisiken oder Überlastung dieser Anlagen aufgrund eines massiven Ausbruchs einer Seuche ablehnt.
(2) In Bezug auf Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) kann keine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) darf nur dann gemäß Absatz 1 Buchstabe b) oder Buchstabe c) vergraben oder verbrannt werden, wenn die zuständige Behörde die angewandte Methode genehmigt und überwacht und sich vergewissert hat, dass jegliches Risiko der Übertragung einer TSE dabei ausgeschlossen ist.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über
- a)
- die Inanspruchnahme der Möglichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b) in Bezug auf Material der Kategorien 1 und 2 und
- b)
- die Gebiete, die sie für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) als entlegene Gebiete einstufen, sowie die Gründe für diese Einstufung.
(5) Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um
- a)
- sicherzustellen, dass das Verbrennen oder Vergraben tierischer Nebenprodukte nicht die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährdet, und
- b)
- zu verhindern, dass tierische Nebenprodukte unkontrolliert abgelagert, abgeleitet oder auf andere Weise unkontrolliert beseitigt werden.
(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
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