Artikel 25 VO (EG) 2002/1774

Eigenkontrollen

(1) Betreiber und Inhaber von Zwischenbehandlungs- und Verarbeitungsbetrieben oder deren Vertreter treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen. Sie führen ein nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) entwickeltes ständiges Verfahren ein und wenden es kontinuierlich an. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

a)
Sie stellen die kritischen Kontrollpunkte in den Betrieben fest und kontrollieren sie;
b)
sie legen Methoden zur Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;
c)
bei Verarbeitungsbetrieben nehmen sie repräsentative Proben, um die Übereinstimmung

i)
jeder verarbeiteten Charge mit den in dieser Verordnung festgelegten Produktnormen und
ii)
mit den in den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzten zulässigen Höchstwerten für physikalisch-chemische Rückstände

zu überprüfen;

d)
sie führen über die Ergebnisse der unter den Buchstaben b) und c) genannten Kontrollen und Analysen Aufzeichnungen und halten diese den zuständigen Behörden wenigstens zwei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung;
e)
sie führen ein System ein, das die Rückverfolgbarkeit jeder versendeten Charge sicherstellt.

(2) Entsprechen die Analyseergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe c) entnommenen Proben nicht dieser Verordnung, so ist der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs verpflichtet,

a)
der zuständigen Behörde unverzüglich alle Angaben über die Art der Probe und der Charge, der sie entnommen wurde, mitzuteilen;
b)
die Ursachen der Abweichungen zu ermitteln;
c)
die kontaminierte Charge unter der Aufsicht der zuständigen Behörde erneut zu verarbeiten oder zu beseitigen;
d)
sicherzustellen, dass kontaminierte oder kontaminationsverdächtige Stoffe nicht aus dem Betrieb entfernt werden, bevor sie unter Aufsicht der zuständigen Behörde einer erneuten Verarbeitung unterzogen und zur Einhaltung der Normen dieser Verordnung offiziell neue Proben entnommen wurden, sofern diese Stoffe nicht beseitigt werden sollen;
e)
häufiger Proben zu entnehmen und Analysen durchzuführen;
f)
die Aufzeichnungen über die tierischen Nebenprodukte in Bezug auf die Proben des Endprodukts zu prüfen und
g)
innerhalb des Betriebs geeignete Desinfektions- und Reinigungsverfahren in die Wege zu leiten.

(3) Die Kommission kann Bestimmungen über die Häufigkeit der Kontrollen und die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Alle sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Regelungsverfahren von Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden.

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