Artikel 26 VO (EG) 2002/1774

Amtliche Kontrollen und Listen zugelassener Betriebe

(1) Die zuständigen Behörden führen in den nach dieser Verordnung zugelassenen Betrieben in regelmäßigen Abständen Inspektionen und andere Maßnahmen zu ihrer Überwachung durch. Die Inspektionen und die Überwachung der Verarbeitungsbetriebe erfolgen nach Maßgabe des Anhangs V Kapitel IV.

(2) Die Häufigkeit der Inspektionen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach der Größe des Betriebs, der Art der hergestellten Erzeugnisse, der Risikobewertung und den nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) gebotenen Garantien.

(3) Ergibt eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Inspektion, dass eine oder mehrere der Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen.

(4) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der nach dieser Verordnung in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Betriebe. Er teilt jedem Betrieb eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb und sein Tätigkeitsbereich feststellen lassen. Die Mitgliedstaaten übermitteln Kopien und aktualisierte Fassungen der Liste an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten.

(5) Die Kommission kann Bestimmungen über die Häufigkeit der Kontrollen und die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Alle sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Regelungsverfahren von Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden.

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