Artikel 27 VO (EG) 2002/1774

Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kontrollen durchgeführt werden, gewährt den Sachverständigen alle für die Durchführung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Bestimmungen für das Verfahren der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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