Artikel 28 VO (EG) 2002/1774

Allgemeine Vorschriften

Vorschriften für die Einfuhr von in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen aus Drittländern dürfen nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft.

Die Einfuhr aus Drittländern von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, ist jedoch unter der Bedingung, dass dieses Rohmaterial dauerhaft gekennzeichnet ist, und unter weiteren besonderen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden, zulässig. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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