Artikel 29 VO (EG) 2002/1774

Verbote und Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse dürfen nicht eingeführt werden oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wenn die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind.

(2) Die in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnisse dürfen nur in die Gemeinschaft eingeführt werden oder durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wenn die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 erfüllt sind.

(3) Die in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnisse müssen, sofern in den genannten Anhängen nicht anders geregelt, aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet stammen, das auf einer nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zu erstellenden und zu aktualisierenden Liste steht.

Die Liste kann zusammen mit anderen aus hygiene- und tierseuchenrechtlichen Gründen geführten Listen geführt werden.

Bei der Erstellung dieser Liste wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)
die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands;
b)
der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Befugnis dieser Dienste, die ordnungsgemäße Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen;
c)
die geltenden Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
d)
die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften;
e)
die praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;
f)
das Ergebnis etwaiger Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland;
g)
der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und der allgemeinen Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte;
h)
die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere von Tierseuchen der Listen A und B des OIE oder, im Fall von Fischseuchen in der Aquakultur, der anzeigepflichtigen Seuchen im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere (Aquatic Animal Health Code) des OIE übermittelt;
i)
die Vorschriften des betreffenden Drittlands zur Verhütung und Bekämpfung infektiöser oder ansteckender Tierkrankheiten und ihre Durchführung, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern.

(4) In den Anhängen VII und VIII genannte Erzeugnisse, mit Ausnahme technischer Erzeugnisse, müssen aus Betrieben stammen, die auf einer nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erstellten Gemeinschaftsliste stehen; diese Liste wird auf der Grundlage einer Mitteilung der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission erstellt, nach der der Betrieb die Gemeinschaftsanforderungen erfüllt und durch einen amtlichen Kontrolldienst dieses Drittlands überwacht wird.

Die genehmigten Listen werden wie folgt geändert:

a)
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Änderungsvorschläge des betreffenden Drittlands für die Betriebslisten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Vorschläge mit;
b)
die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Erhalt der unter Buchstabe a) genannten Änderungsvorschläge für die Betriebslisten etwaige schriftliche Bemerkungen;
c)
legt wenigstens ein Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vor, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen und setzt diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zur Beschlussfassung nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren;
d)
werden der Kommission innerhalb der unter Buchstabe b) genannten Frist von keinem Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vorgelegt, so gelten die Änderungsvorschläge als von den Mitgliedstaaten angenommen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen entsprechend, und die Einfuhr aus den betreffenden Betrieben wird am fünften Arbeitstag nach Eingang dieser Information bei den Mitgliedstaaten genehmigt.

(5) Die in Anhang VIII genannten technischen Erzeugnisse müssen aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Drittländer zugelassen und bei ihr registriert sind.

(6) Sendungen von in den Anhängen VII und VIII aufgeführten Erzeugnissen muss — sofern in den genannten Anhängen nicht anders geregelt — eine nach dem Muster in Anhang X ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegen, in der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse die Bedingungen der genannten Anhänge erfüllen und aus Betrieben stammen, die entsprechenden Bedingungen genügen.

(7) Bis zur Erstellung der Liste gemäß Absatz 4 und der Festlegung der Muster für die Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 6 können die Mitgliedstaaten die Kontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG und die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bescheinigungen beibehalten.

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