Artikel 30 VO (EG) 2002/1774

Gleichwertigkeit

(1) Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine Entscheidung erlassen werden, durch die die Hygienevorschriften, die ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder ein Drittlandgebiet auf die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Beförderung einer oder mehrerer Kategorien der Erzeugnisse gemäß den Anhängen VII und VIII anwendet, als den für Gemeinschaftserzeugnisse geltenden Vorschriften gleichwertig anerkannt werden, wenn das betreffende Drittland den objektiven Nachweis hierfür erbringt.

Die Entscheidung regelt die Bedingungen für die Einfuhr und/oder die Durchfuhr tierischer Nebenprodukte aus diesem Gebiet, diesem Land oder dieser Gruppe von Ländern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen beziehen sich auf

a)
Art und Inhalt der Veterinärbescheinigung, die dem Erzeugnis beiliegen muss;
b)
die besonderen Hygienevorschriften für die Einfuhr in und/oder die Durchfuhr durch die Gemeinschaft und
c)
erforderlichenfalls die Verfahren für die Erstellung und Änderung von Listen von Gebieten bzw. Betrieben, aus denen die Einfuhr und/oder die Durchfuhr zugelassen sind.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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