Artikel 31 VO (EG) 2002/1774

Gemeinschaftskontrollen und -prüfverfahren

(1) Sachverständige der Kommission können, gegebenenfalls in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Kontrollen vor Ort durchführen, um

a)
Listen von Drittländern oder Drittlandgebieten zu erstellen und Einfuhr- und/oder Durchfuhrbedingungen festzulegen;
b)
die Einhaltung

i)
der Bedingungen für die Aufnahme in eine gemeinschaftliche Drittlandliste,
ii)
der Einfuhr- und/oder Durchfuhrbedingungen,
iii)
der Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Rechtsvorschriften,
iv)
etwaiger gemeinschaftsrechtlich vorgesehener Dringlichkeitsmaßnahmen

zu überprüfen.

Die Kommission bestellt die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen beauftragt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die alle anfallenden Kosten übernimmt.

(3) Die Häufigkeit der in Absatz 1 genannten Kontrollen und die entsprechenden Verfahrensvorschriften können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Wird bei einer Kontrolle gemäß Absatz 1 ein schwerer Verstoß gegen die Hygienevorschriften festgestellt, so fordert die Kommission das betreffende Drittland unverzüglich auf, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, oder sie setzt die Versendung der betreffenden Erzeugnisse aus und unterrichtet darüber unverzüglich die Mitgliedstaaten.

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