Artikel 32 VO (EG) 2002/1774
Änderungen der Anhänge und Übergangsmaßnahmen
(1) Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnten, kann die Kommission die Anhänge ändern oder ergänzen und gegebenenfalls geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen.
Übergangsmaßnahmen und Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, insbesondere um weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Sonstige Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.
(2) Wenn in den Mitgliedstaaten vor der Anwendung dieser Verordnung geeignete Kontrollsysteme bestehen, werden für das Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Artikel 22 Übergangsmaßnahmen gemäß Absatz 1 erlassen, um die weitere Verwendung bestimmter Arten von Küchen- und Speiseabfällen in Futtermitteln unter streng kontrollierten Bedingungen für höchstens vier Jahre ab 1. November 2002 zuzulassen. Diese Maßnahmen gewährleisten, dass in der Übergangszeit kein unangemessenens Risiko für die Gesundheit von Tier und Mensch besteht.
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