Artikel 37 VO (EG) 2002/1774
Aufhebung
Die Richtlinie 90/667/EWG und die Entscheidungen 95/348/EG und 1999/534/EG werden aufgehoben; die Aufhebung wird sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.
Verweise auf die Richtlinie 90/667/EWG gelten ab diesem Zeitpunkt als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
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