Artikel 38 VO (EG) 2002/1774

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist sechs Monate nach Inkrafttreten anwendbar. Für den Beginn der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 ist jedoch Artikel 20 der Richtlinie 2000/76/EG maßgebend, und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 32 sind ab 1. November 2002 anwendbar.

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