ANHANG I VO (EG) 2002/1774
BESONDERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „mkereierzeugnis/Imkerei-Nebenerzeugnis” Honig, Wachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind;
- 2.
- „Charge” eine in einer einzigen Anlage mit einheitlichen Produktionsparametern produzierte Produktionseinheit oder eine Reihe solcher Einheiten, wenn diese zusammen gelagert werden, die zum Zweck eines Rückrufs und einer erneuten Behandlung oder der Beseitigung identifiziert werden kann, falls Prüfungen ergeben, dass dies erforderlich ist;
- 3.
- „Biogasanlage” eine Anlage, in der Erzeugnisse tierischen Ursprungs zum Erzeugen und Auffangen von Biogas unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;
- 4.
- „Blutprodukte” aus Blut oder Blutbestandteilen gewonnene Erzeugnisse — ausgenommen Blutmehl — wie getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Teile oder Mischungen davon;
- 5.
- „Blut” frisches Vollblut;
- 6.
- „Blutmehl” durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutbestandteilen gemäß Anhang VII Kapitel II gewonnene Produkte zur Verfütterung oder organischen Düngung;
- 7.
- „Heimtierfutter in Dosen” wärmebehandeltes Heimtierfutter in einem luftdicht verschlossenen Behälter;
- 8.
- „Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2” eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorien 1 oder 2 vor der Weiterbeförderung zu seinem Endbestimmungsort behandelt und/oder zwischengelagert wird und wo bestimmte Vorbehandlungen, wie Entfernen von Häuten und Tierkörperuntersuchungen, durchgeführt werden können;
- 9.
- „Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1” einen Betrieb, in dem Material der Kategorie 1 vor seiner endgültigen Beseitigung verarbeitet wird;
- 10.
- „Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2” einen Betrieb, in dem aus Material der Kategorie 2 ausgeschmolzene Fette nach den Normen gemäß Anhang VI Kapitel III verarbeitet werden;
- 11.
- „Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2” einen Betrieb, in dem Material der Kategorie 2 vor seiner endgültigen Beseitigung, Weiterverarbeitung oder Verwendung verarbeitet wird;
- 12.
- „Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3” eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorie 3 vor der Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort sortiert und/oder zerlegt und/oder gekühlt oder in Blöcken tiefgefroren und/oder zwischengelagert wird;
- 13.
- „Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3” einen Betrieb, in dem aus Material der Kategorie 3 ausgeschmolzene Fette verarbeitet werden;
- 14.
- „Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3” einen Betrieb, in dem Material der Kategorie 3 zu verarbeitetem tierischen Eiweiß oder anderen verarbeiteten Erzeugnissen verarbeitet wird, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten;
- 15.
- „Küchen- und Speiseabfälle” alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl;
- 16.
- „Mitverbrennungsanlage” eine Entsorgungsanlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/76/EG;
- 17.
- „Mitverbrennung” die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen in einer Mitverbrennungsanlage;
- 18.
- „Sammelstellen” Einrichtungen, die bestimmte tierische Nebenprodukte, die für die Fütterung der in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) aufgeführten Tiere verwendet werden sollen, abholen/sammeln und aufbereiten;
- 19.
- „Kompostieranlage” eine Anlage, in der Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;
- 20.
- „Fermentationsrückstände” Rückstände aus der Umwandlung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage;
- 21.
- „Magen- und Darminhalt” den Inhalt von Magen und Darm von Säugetieren und Laufvögeln, auch von Magen und Darm getrennt;
- 22.
- „Kauspielzeug” aus Huftierhäuten oder aus anderem Tiermaterial hergestellte ungegerbte Produkte zum Kauen für Heimtiere;
- 23.
- „Futtermittel-Ausgangserzeugnis” die in der Richtlinie 96/25/EG(1) definierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die tierischen Ursprungs sind, einschließlich verarbeitetes tierisches Eiweiß, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Fischöl, Fettderivate, Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß, Dikalziumphosphat, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum;
- 24.
- „Fischmehl” durch Verarbeitung gewonnenes tierisches Eiweiß von Meerestieren, ausgenommen Meeressäugetiere;
- 25.
- „Pelztiere” zur Erzeugung von Pelzen gehaltene oder gezüchtete Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden;
- 26.
- „Gelatine” natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten, Sehnen und Bändern von Tieren (einschließlich Fischen und Geflügel) gewonnen wird;
- 27.
- „Grieben” eiweißhaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen;
- 28.
- „luftdicht verschlossener Behälter” ein Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Mikroorganismen zu schützen;
- 29.
- „Häute” alle kutanen und subkutanen Gewebe;
- 30.
- „Verbrennungsanlage mit hoher Kapazität” Verbrennungsanlagen außer Verbrennungsanlagen mit niedriger Kapazität;
- 31.
- „hydrolysierte Proteine” durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;
- 32.
- „Verbrennungsanlage” eine Entsorgungsanlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/76/EG;
- 33.
- „Verbrennung” die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen in einer Verbrennungsanlage;
- 34.
- „Laborreagens” ein abgepacktes, ein Blutprodukt enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat für den Endverbraucher, das als Reagens oder Reagensprodukt einzeln oder kombiniert in Laboratorien verwendet wird;
- 35.
- „Deponie” eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates;
- 36.
- „Verbrennungsanlage mit niedriger Kapazität” eine Verbrennungsanlage mit einem Durchsatz von weniger als 50 Kilogramm tierische Nebenprodukte pro Stunde;
- 37.
- „Gülle” Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano, entweder unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III oder auf andere Weise in Biogas- oder Kompostieranlagen umgewandelt;
- 38.
- „organische Düngemittel” und „Bodenverbesserungsmittel” Materialien tierischen Ursprungs, die einzeln oder gemeinsam zur Pflanzenernährung bzw. zur Verbesserung der Pflanzenernährung und zur Erhaltung oder zur Verbesserung der physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie der biologischen Aktivität des Bodens verwendet werden; darunter auch Gülle, Magen- und Darminhalt, Kompost und Fermentationsrückstände;
- 39.
- „Weideland” mit Gras oder anderen Krautpflanzen bewachsenes Land, das als Weide oder zur Futtergewinnung für Nutztiere dient, ausgenommen Flächen, auf denen organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission(2) ausgebracht wurden;
- 40.
- „Heimtierfutterbetrieb” eine Anlage zur Produktion von Heimtierfutter oder Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte, in der bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter, Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte verwendet werden;
- 41.
- „Heimtierfutter” Material der Kategorie 3 enthaltendes Futter für Heimtiere;
- 42.
- „verarbeitetes tierisches Eiweiß” ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß Anhang VII Kapitel II so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dicalciumphosphat, Eier und Eierzeugnisse, Tricalciumphosphat und Kollagen;
- 43.
- „verarbeitetes Heimtierfutter” Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, das gemäß Anhang VIII verarbeitet wurde;
- 44.
- „verarbeitete Erzeugnisse” tierische Nebenprodukte, die nach einer der Verarbeitungsmethoden oder einem anderen Verfahren gemäß Anhang VII oder Anhang VIII behandelt worden sind;
- 45.
- „Verarbeitungsmethoden” die in Anhang V Kapitel III aufgeführten Verfahren;
- 46.
- „Verarbeitungsbetrieb” einen Betrieb, in dem tierische Nebenprodukte verarbeitet werden;
- 47.
- „In-vitro-Diagnostikum” ein zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und ausschließlich oder im Wesentlichen dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit anderen Reagenzien zu prüfen;
- 48.
- „rohes Heimtierfutter” Heimtierfutter, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder tiefgefroren wurde;
- 49.
- „entlegene Gebiete” Gebiete, in denen der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Einrichtungen so weit entfernt sind, dass der mit dem Abholen und der Beförderung verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre;
- 50.
- „ausgeschmolzene Fette” Fette, die bei der Verarbeitung von Material der Kategorien 2 oder 3 gewonnen wurden;
- 51.
- „Lagerbetrieb” einen Betrieb, in dem verarbeitete Erzeugnisse vor ihrer endgültigen Verwendung oder Beseitigung zwischengelagert werden, ausgenommen die Betriebe und zwischengeschalteten Personen im Sinne der Richtlinie 95/69/EG des Rates(3);
- 52.
- „Gerben” das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln;
- 53.
- „technische Anlage” eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte zur Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden;
- 54.
- „technische Erzeugnisse” unmittelbar aus bestimmten tierischen Nebenprodukten hergestellte, nicht für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmte Erzeugnisse wie gegerbte und behandelte Häute, Jagdtrophäen, bearbeitete Wolle, Haare, Borsten, Federn und Teile von Federn, Equidenserum, Blutprodukte, Pharmazeutika, Medizinprodukte, Kosmetika, Knochenasche für die Porzellanherstellung, Gelatine und Klebstoffe, organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, ausgeschmolzene Fette, Fettderivate, verarbeitete Gülle sowie Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis;
- 55.
- „unbearbeitete Federn und Federnteile” Federn und Federnteile, die weder einer Dampfbehandlung noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;
- 56.
- „unbearbeitete Wolle” Schafwolle, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurde;
- 57.
- „unbearbeitete Haare” Wiederkäuerhaare, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;
- 58.
- „unbearbeitete Schweineborsten” Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;
- 59.
- „Kollagen” ein aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie — im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen — Knochen gewonnenes Erzeugnis auf Proteinbasis;
- 60.
- „Siebreste” sichtbare feste tierische Materialien, die in Abwassersieben zurückgehalten werden, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;
- 61.
- „Fett-/Ölgemische” in Abwasser-Ölabscheidern auf der Wasseroberfläche schwimmendes tierisches Material, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;
- 62.
- „Schlämme” sichtbare feste tierische Materialien oder in Abflussleitungen und Sandfängern zurückgehaltene Sedimente, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;
- 63.
- „Material aus Sandfängern” sichtbare feste tierische Materialien oder in Sandfängern zurückgehaltene Sedimente, soweit dies einen Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX darstellt;
- 64.
- „geschmacksverstärkende Fleischextrakte” ein flüssiges oder dehydriertes verarbeitetes Produkt, das zur Steigerung von Nährwert und Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird;
- 65.
- „Farbcodierung” die systematische Verwendung von Farben gemäß Anhang II Kapitel I zur Angabe von Informationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).
- (2)
ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 31.
- (3)
Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32).
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