ANHANG II VO (EG) 2002/1774
HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ABHOLUNG/SAMMLUNG UND BEFÖRDERUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN
KAPITEL I
- 1.
-
Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass
- a)
- Material der Kategorien 1, 2 und 3 bei der Abholung/Sammlung und Beförderung identifizierbar ist und getrennt und identifizierbar bleibt,
- b)
- verarbeitete Erzeugnisse bei der Beförderung identifizierbar sind und getrennt und identifizierbar bleiben,
- c)
- ein Kennzeichnungsstoff zur Identifizierung tierischer Nebenprodukte oder verarbeiteter Erzeugnisse einer bestimmten Kategorie nur für die Kategorie verwendet wird, für welche dessen Verwendung gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist oder gemäß Nummer 4 festgelegt wird, und dass
- d)
-
tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat in Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen versandt werden, welche durch eine deutlich sichtbare und — zumindest während des Beförderungszeitraums — haltbare Farbcodierung folgendermaßen gekennzeichnet sind:
- i)
- bei Material der Kategorie 1 mit schwarzer Farbe;
- ii)
- bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) mit gelber Farbe;
- iii)
- bei Material der Kategorie 3 mit grüner Farbe mit hohem Blauanteil, um eine klare Unterscheidung gegenüber den anderen Farben zu gewährleisten.
- 2.
-
Während der Beförderung müssen auf einem an der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug befestigten Etikett
- a)
- die der Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. im Fall von verarbeiteten Erzeugnissen die Kategorie der tierischen Nebenprodukte, aus denen die verarbeiteten Erzeugnisse hergestellt wurden, deutlich angegeben sein und
- b)
-
folgender Wortlaut angebracht sein:
- i)
- bei Material der Kategorie 3: „Nicht für den menschlichen Verzehr” ;
- ii)
- bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen: „Darf nicht verfüttert werden” ; soweit Material der Kategorie 2 jedoch für die Fütterung von Tieren gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen bestimmt ist, ist auf dem Etikett anzugeben: „Zur Verfütterung an …” , mit dem Namen der jeweiligen Tierarten, für deren Fütterung das Material bestimmt ist;
- iii)
- bei Material der Kategorie 1 und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen: „Nur zur Entsorgung” ;
- iv)
- bei Gülle und Magen- und Darminhalt: „Gülle” .
- 3.
- Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Farbcodierung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen, welche für die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse eingesetzt werden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, unter der Voraussetzung, dass solche Systeme oder Vorschriften nicht zu Verwechslungen mit dem standardisierten Farbcodierungssystem gemäß Nummer 1 Buchstabe d führen.
- 4.
- Unbeschadet von Anhang V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Einrichtung von Systemen bzw. Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen und dort verbleiben, unter der Voraussetzung, dass solche Systeme oder Vorschriften nicht den Kennzeichnungsvorschriften für verarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang VI Kapitel I der vorliegenden Verordnung entgegenstehen.
- 5.
- Abweichend von den Nummern 3 und 4 können die Mitgliedstaaten die unter diesen Nummern genannten Systeme oder Vorschriften auf tierische Nebenprodukte anwenden, die aus ihrem Hoheitsgebiet stammen, aber nicht dort verbleiben sollen, falls der Bestimmungsmitgliedstaat bzw. -drittstaat sein Einverständnis gegeben hat.
KAPITEL II
- 1.
- Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse sind in fest verschlossenen neuen Verpackungen oder abgedeckten lecksicheren Behältnissen bzw. Fahrzeugen abzuholen und zu befördern.
- 2.
-
Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen, sind
- a)
- nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen und zu desinfizieren,
- b)
- sauber zu halten und
- c)
- vor Verwendung zu reinigen und zu trocknen.
- 3.
- In wiederverwendbaren Behältern darf, soweit zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen erforderlich, immer nur ein bestimmtes Erzeugnis befördert werden.
- 4.
- Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung der zuständigen Behörde anderweitig zu beseitigen.
KAPITEL III
- 1.
- Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen, außer im Falle verarbeiteter Produkte aus Material der Kategorie 3, die innerhalb desselben Mitgliedstaates von Einzelhändlern an Endnutzer mit Ausnahme von Unternehmern geliefert werden.
- 2.
-
Auf den Handelspapieren muss Folgendes angegeben sein:
- a)
- das Datum, an dem das Material abgeholt wurde,
- b)
- eine Beschreibung des Materials, einschließlich der Angaben nach Kapitel I, die Tierart bei Material der Kategorie 3 und verarbeiteten Erzeugnissen daraus, die als Futtermittel verwendet werden sollen, und gegebenenfalls die Ohrmarkennummer,
- c)
- die Materialmenge,
- d)
- der Herkunftsort des Materials,
- e)
- Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens,
- f)
- Name und Anschrift des Empfängerbetriebs und gegebenenfalls dessen Zulassungsnummer sowie
- g)
-
gegebenenfalls
- i)
- die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs und
- ii)
- Art und Verfahren der Behandlung.
- 3.
- Das Handelspapier ist in mindestens drei Exemplaren (ein Original und zwei Kopien) auszustellen. Das Original begleitet die Sendung bis zum Endbestimmungsort. Der Empfänger bewahrt das Original auf. Der Erzeuger bewahrt eine Kopie und der Spediteur die andere auf.
- 4.
- Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann ein Muster für das Handelspapier festgelegt werden.
- 5.
- Veterinärbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt und unterzeichnet sein.
KAPITEL IV
Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 müssen die nachstehend aufgeführten Angaben gemäß Kapitel III Nummer 2 enthalten:- a)
- die Angaben gemäß den Buchstaben b) und c) und
- b)
- im Fall der Aufzeichnungen der Versender tierischer Nebenprodukte die Angaben gemäß den Buchstaben a) und e) und, soweit bekannt, die Angaben gemäß Buchstabe f) bzw.
- c)
- im Fall der Aufzeichnungen der Beförderer tierischer Nebenprodukte die Angaben gemäß den Buchstaben a), d) und f) bzw.
- d)
- im Fall der Aufzeichnungen der Empfänger tierischer Nebenprodukte das Datum der Anlieferung und die Angaben gemäß den Buchstaben d) und e).
KAPITEL V
Das Handelspapier und die Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel III und die Aufzeichnungen gemäß Kapitel IV werden der zuständigen Behörde für mindestens zwei Jahre zur Vorlage zur Verfügung gehalten.KAPITEL VI
- 1.
- Die Beförderung von tierischen Nebenprodukten muss unter Temperaturbedingungen erfolgen, die gewährleisten, dass jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden wird.
- 2.
- Unverarbeitetes Material der Kategorie 3, das für die Herstellung von Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden soll, muss gekühlt oder gefroren befördert werden, es sei denn, es wird binnen 24 Stunden ab Versendung verarbeitet.
- 3.
- Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Beförderungsdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann.
KAPITEL VII
Die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen muss unter Einhaltung der Vorschriften der Kapitel I, II, III und VI erfolgen.KAPITEL VIII
Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Abholung/Sammlung, Beförderung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen zu kontrollieren, indem sie u. a. prüfen lässt, ob die entsprechenden Bücher und Dokumente ordnungsgemäß geführt werden, und indem sie, falls sie dies für erforderlich hält oder diese Verordnung es vorschreibt, eine Plombe anlegen lässt. Lässt die zuständige Behörde eine Sendung tierischer Nebenprodukte oder verarbeiteter Erzeugnisse durch eine Plombe sichern, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Bestimmungsorts darüber.KAPITEL IX
1. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 müssen einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Die Vorrichtungen zur Vorbehandlung bestehen aus Ablauföffnungen oder Sieben mit einer Öffnung bzw. Maschenweite von höchstens 6 mm am Ablaufende des Prozesses, oder gleichwertigen Systemen, die sicherstellen, dass feste Bestandteile im Abwasser, die diese Vorrichtungen passieren, nicht größer als 6 mm sind.
2. Abwasser aus Betrieben laut Absatz 1 muss einen Vorbehandlungsprozess durchlaufen, der sicherstellt, dass das gesamte Abwasser in diesem Prozess gefiltert wurde, bevor es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Es darf kein Mahlen oder eine andere Zerkleinerung stattfinden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den Vorbehandlungsprozess erleichtern würden.
3. Alle tierischen Materialien, die im Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Absatz 1 zurückgehalten werden, sind zu sammeln und als Material der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2 zu befördern und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu beseitigen.
4. Abwasser, dass den Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Absatz 1 durchlaufen hat, sowie Abwasser aus Betrieben, die ausschließlich Material der Kategorie 3 aufnehmen, ist in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu behandeln.
KAPITEL X
- 1.
- Ein Handelspapier gemäß dem in diesem Kapitel dargestellten Muster muss tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen während der Beförderung beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Erzeugnisse auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet vorschreiben, dass
- a)
- ein anderes Handelspapier, in Papierform oder in elektronischer Form, verwendet wird, sofern dieses Handelspapier die Anforderungen gemäß Kapitel III Nummer 2 erfüllt;
- b)
- die Materialmenge gemäß Kapitel III Nummer 2 Buchstabe c im Handelspapier als Materialgewicht ausgedrückt wird;
- c)
- eine Kopie des Handelspapiers vom Empfänger an den Erzeuger zurückgesandt wird, die vom Erzeuger nach Maßgabe des Kapitels V zum Nachweis über die Ankunft der Sendung aufbewahrt werden muss.
- 2.
- Wird mehr als ein Beförderungsunternehmen eingesetzt, hat jedes Beförderungsunternehmen eine Erklärung gemäß Nummer 7 des Handelspapiers auszufüllen, die Bestandteil des Papiers ist.
MUSTER DES HANDELSPAPIERS ZUR BEFÖRDERUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND VERARBEITETEN PRODUKTEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Anmerkungen
- a)
- Handelspapiere sind entsprechend dem Muster in diesem Anhang vorzulegen. Es enthält in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte erforderlichen Bestätigungen.
- b)
- Es ist in einer der Amtssprachen des EU-Herkunftsmitgliedstaats oder des EU-Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Es kann jedoch auch in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vereinbart wurde.
- c)
- Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und das Beförderungsunternehmen die andere Kopie aufzubewahren.
- d)
- Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt, oder es ist, sofern mehr Text erforderlich ist, in einer Form vorzulegen, in der alle Seiten Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.
- e)
- Werden dem Handelspapier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Seiten hinzugefügt, gelten auch diese Seiten durch die Unterschrift der für die Sendung verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals des Papiers.
- f)
- Umfasst das Papier einschließlich der unter e aufgeführten zusätzlichen Seiten mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren — (Seitennummer) von (Gesamtseitenzahl) — und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.
- g)
- Das Original des Handelspapiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen. Dadurch stellt die verantwortliche Person sicher, dass die Dokumentationsgrundsätze gemäß Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befolgt werden. In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:
- i)
- das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
- ii)
- die Beschreibung des Materials, einschließlich Identifizierung des Materials, Tierart bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen verarbeiteten Produkten, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, und, sofern zutreffend, die Nummer der Ohrmarke;
- iii)
- die Menge des Materials;
- iv)
- der Herkunftsort des Materials;
- v)
- Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens;
- vi)
- Name und Anschrift des Empfängers und, sofern zutreffend, seine Zulassungsnummer;
- vii)
- sofern zutreffend, die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sowie Art und Methode(n) der Behandlung.
- h)
- Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.
- i)
- Das Handelspapier ist mindestens zwei Jahre lang zur Vorlage bei den zuständigen Behörden aufzubewahren, damit die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Aufzeichnungen überprüft werden können.
- j)
- Entscheiden sich Mitgliedstaaten für die Verwendung eines Handelspapiers in elektronischer Form, werden die unter den Buchstaben a bis i genannten Anforderungen in geeigneter Weise erfüllt.
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