ANHANG III VO (EG) 2002/1774

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ZWISCHENBEHANDLUNGS- UND LAGERBETRIEBE

KAPITEL I

1.
Die Anlagen und Einrichtungen von Zwischenbehandlungsbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Die Anlagen müssen von öffentlichen Straßen und anderen Betrieben wie z. B. Schlachthöfen ausreichend getrennt sein. Durch die Anordnung der Anlagen muss gewährleistet sein, dass Material der Kategorien 1 und 2 von der Anlieferung bis zum Versand vollständig von Material der Kategorie 3 getrennt bleibt.
b)
Die Anlage muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen.
c)
Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können.
d)
Die Anlage muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen.
e)
Die Anlage muss über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.
f)
Die Anlage muss über ein hygienisch einwandfreies Abwasserableitungssystem verfügen.
g)
Soweit für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich, muss die Anlage über geeignete Lagereinrichtungen mit Temperaturregelung verfügen, die so leistungsfähig sind, dass die tierischen Nebenprodukte auf der erforderlichen Temperatur gehalten werden können, und die so konzipiert sind, dass die Temperaturen überwacht und aufgezeichnet werden können.

2.
Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.

KAPITEL II

A.
Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 3

1.
Die Betriebe dürfen außer dem Einführen, Abholen/Sammeln, Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Gefrieren, Einfrieren in Gefrierblöcke, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorie 3 keine anderen Tätigkeiten ausführen.
2.
Material der Kategorie 3 ist so zu sortieren, dass jegliches Risiko der Verbreitung von Tierseuchen vermieden wird.
3.
Während des Sortierens und Lagerns ist Material der Kategorie 3 von anderen Erzeugnissen als Material der Kategorie 3 separat und in einer Weise zu bearbeiten und zu lagern, bei der die Verbreitung von Krankheitserregern vermieden und die Einhaltung von Artikel 22 gewährleistet wird.
4.
Material der Kategorie 3 ist bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern und gegebenenfalls zu kühlen oder einzufrieren.
5.
Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung der zuständigen Behörde anderweitig zu beseitigen.

B.
Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2

6.
Die Betriebe dürfen außer dem Abholen/Sammeln, Behandeln, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorie 1 oder 2 keine anderen Tätigkeiten ausführen.
7.
Material der Kategorie 1 oder 2 ist so zu sortieren, dass jegliches Risiko der Verbreitung von Tierseuchen vermieden wird.
8.
Während des Lagerns ist Material der Kategorie 1 oder 2 von anderen Erzeugnissen separat und in einer Weise zu behandeln und zu lagern, bei der die Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird.
9.
Material der Kategorien 1 oder 2 ist bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß, d. h. auch unter angemessenen Temperaturbedingungen, zu lagern.
10.
Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung der zuständigen Behörde anderweitig zu beseitigen.
11.
Abwässer müssen behandelt werden, um sicherzustellen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwässern aus Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL III

Die Anlagen und Einrichtungen von Lagerbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Die Anlagen, in denen verarbeitete Erzeugnisse aus Material der Kategorie 3 gelagert werden, dürfen sich nicht am gleichen Ort befinden wie die Anlagen, in denen verarbeitete Erzeugnisse aus Material der Kategorien 1 und 2 gelagert werden, es sei denn, sie sind in völlig separaten Gebäuden untergebracht.
2.
Die Anlage muss

a)
über einen überdachten Ort für die Annahme der Erzeugnisse verfügen;
b)
so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können;
c)
über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen und
d)
über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.

3.
Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen die Erzeugnisse angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.
4.
Die Erzeugnisse sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern.

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