ANHANG IV VO (EG) 2002/1774
VORSCHRIFTEN FÜR VERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN, AUF DIE DIE RICHTLINIE 2000/76/EG NICHT ANWENDBAR IST
KAPITEL I
- 1.
-
Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Folgende Hygienevorschriften sind einzuhalten:
- a)
- Tierische Nebenprodukte sind möglichst schnell nach ihrer Ankunft zu beseitigen. Bis zur Beseitigung sind sie ordnungsgemäß zu lagern.
- b)
- Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unverarbeitetes Material befördert wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gereinigt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Abwasser während der Lagerung gemäß Kapitel III behandelt wird.
- c)
- Es sind systematisch vorbeugende Maßnahmen gegen Vögel, Nager, Insekten und andere Schädlinge zu treffen. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
- d)
- Für alle Bereiche des Betriebs müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.
- e)
- Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
- 2.
- Der Betreiber einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage hat hinsichtlich der Annahme tierischer Nebenprodukte alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit direkte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden oder soweit wie möglich begrenzt werden.
KAPITEL II
- 3.
- Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, zu bauen und zu betreiben, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 oC erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgen.
- 4.
- Jede Linie von Verbrennungsanlagen mit hoher Kapazität muss mit mindestens einem Hilfsbrenner ausgestattet sein. Dieser muss automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 oC sinkt. Er ist auch während der Anlauf- und Abschaltphase der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Temperatur von 850 oC zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge — und solange sich unverbranntes Material im Brennraum befindet — aufrechterhalten bleibt.
- 5.
-
Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität müssen mit einem automatischen System ausgestattet sein, das zum Einsatz kommt, um die Beschickung mit tierischen Nebenprodukten unter folgenden Umständen zu verhindern:
- a)
- während der Anlaufphase bis zum Erreichen der Temperatur von 850 oC und
- b)
- bei jedem Absinken der Temperatur unter 850 oC.
- 6.
- Tierische Nebenprodukte sind nach Möglichkeit ohne direkte Handhabung unmittelbar in den Brennraum zu verbringen.
KAPITEL III
- 7.
- Die Gelände von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Lagerflächen für tierische Nebenprodukte sind so auszulegen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden und in das Oberflächen- und Grundwasser entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vermieden wird. Außerdem muss für das auf dem Gelände der Verbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das durch Aus- oder Überlaufen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, Speicherkapazität vorgesehen werden.
- 8.
- Die Speicherkapazität muss so bemessen sein, dass das anfallende Wasser untersucht und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden kann.
KAPITEL IV
- 9.
- Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Rückstände” alle flüssigen oder festen Stoffe, die bei der Verbrennung oder Mitverbrennung, bei der Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen. Dazu gehören auch Rostasche und Schlacke sowie Filterstaub und Kesselstaub.
- 10.
- Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückstände sind, soweit angezeigt, in der Anlage selbst oder außerhalb dieser unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu verwerten.
- 11.
- Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub hat so zu erfolgen, dass eine Verbreitung in der Umwelt vermieden wird (beispielsweise durch Verwendung geschlossener Behälter).
KAPITEL V
- 12.
- Es müssen geeignete Verfahren angewandt werden, um die für den Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter und Bedingungen zu überwachen. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität müssen über Temperaturmessgeräte verfügen und diese benutzen.
- 13.
- Die Temperaturmessanforderungen werden in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den damit verbundenen Auflagen festgelegt.
- 14.
- Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren automatischer Überwachungsgeräte müssen kontrolliert werden, und jedes Jahr muss ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.
- 15.
- Die Temperaturmessergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet und dargestellt werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der gemäß dieser Verordnung genehmigten Betriebsbedingungen nach Verfahren, die von den genannten Behörden festgelegt werden, überprüfen können.
KAPITEL VI
- 16.
- Bei einem Ausfall oder bei nicht normalen Betriebsbedingungen muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis die normalen Betriebsbedingungen wieder hergestellt sind.
KAPITEL VII
1. Die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität muss auf einem festen, gut entwässerten Untergrund stehen.
2. Tiere dürfen keinen Zugang zu der Verbrennungsanlage niedriger Kapazität, zu tierischen Nebenprodukten, die zur Verbrennung bestimmt sind, sowie zu der Asche aus der Verbrennung tierischer Nebenprodukte haben. Befindet sich die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität auf dem Gelände eines Viehhaltungsbetriebs,- a)
- muss eine völlige physische Trennung zwischen der Verbrennungsanlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gegeben sein, erforderlichenfalls durch einen Zaun;
- b)
- muss eine entsprechende Ausrüstung ausschließlich dem Betrieb der Verbrennungsanlage vorbehalten sein und darf nicht anderswo im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden;
- c)
- müssen die Betreiber vor dem Umgang mit Vieh oder Viehfutter Oberbekleidung und Schuhe wechseln.
3. Der Lagerbereich für tierische Nebenprodukte und Asche muss überdacht, gekennzeichnet und auslaufsicher sein.
4. Der Betreiber muss sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte so verbrannt werden, dass sie vollständig zu Asche verbrennen. Asche ist auf einer gemäß Richtlinie 1999/31/EG genehmigten Deponie zu entsorgen.
5. Unvollständig verbrannte tierische Nebenerzeugnisse dürfen nicht auf einer Deponie abgelagert werden, sondern sind erneut zu verbrennen oder auf andere Weise gemäß dieser Verordnung zu beseitigen.
6. Die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität muss mit einer Nachverbrennungsvorrichtung ausgerüstet sein.
7. Der Betreiber muss Aufzeichnungen über Mengen, Kategorien und Tierarten der verbrannten tierischen Nebenprodukte sowie über das Datum der Verbrennung führen.
8. Die zuständige Behörde muss die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität vor der Zulassung und danach mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überprüfen.
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