ANHANG XI VO (EG) 2002/1774

Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Aufnahme eines Drittlandes in eine der folgenden Listen ist eine notwendige, jedoch nicht ausreichende Bedingung für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus diesem Drittland. Alle einschlägigen Veterinär- und Hygienevorschriften müssen bei der Einfuhr ebenfalls eingehalten werden. Im Folgenden wird auf die Gebiete oder Teile davon verwiesen, aus denen bestimmte tierische Nebenprodukte eingeführt werden dürfen, wie dies aus der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Erklärung gemäß Anhang X hervorgeht.

TEIL I

A.
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis:

In einer der Spalten in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG als zugelassen aufgeführte Drittländer.

B.
Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse:

In Spalte A in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG als zugelassen aufgeführte Drittländer.

TEIL II

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 206/2010(1).

TEIL III

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission(2).

TEIL IV

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 2206/2010.

TEIL V

A.
Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen.

B.
Blutprodukte anderer Tierarten

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

TEIL VI

A.
Blutprodukte

1.
Unbehandelte Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingeführt werden darf, und zwar nur für den Zeitraum gemäß den Spalten 7 und 8,

Japan (JP).

2.
Unbehandelte Blutprodukte von Geflügel und anderen Vogelarten

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission(3),

Japan (JP).

3.
Unbehandelte Blutprodukte anderer Tiere

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission(4),

Japan (JP).

4.
Behandelte Blutprodukte von jeder Tierart

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,

Japan (JP).

B.
Tierische Nebenprodukte für pharmazeutische Verwendungszwecke

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, sowie folgende Drittländer:

Japan (JP),

Philippinen (PH),

Taiwan (TW).

C.
Tierische Nebenprodukte für technische außer pharmazeutische Verwendungszwecke Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die genannte Kategorie frischen Fleisches der betreffenden Tierart eingeführt werden darf, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.

TEIL VII(A)

A.
Tierische Nebenprodukte von Equiden sowie von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, und zwar sowohl von Nutztieren als auch Wildtieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen zum menschlichen Verzehr bestimmtes frisches Fleisch der einschlägigen Tierarten eingeführt werden darf.

B.
Rohmaterial von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen.

C.
Rohmaterial aus Fisch

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

D.
Rohmaterial von anderen Landsäugetieren und von Leporidae

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

TEIL VII(B)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen. Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

TEIL VII(C)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen. Geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

TEIL VIII

A.
Unbearbeitete Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum der Einfuhr frei von afrikanischer Schweinepest waren.
B.
Bearbeitete Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum der Einfuhr möglicherweise nicht frei von afrikanischer Schweinepest waren.

TEIL IX

Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte: Drittländer gemäß
a)
Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,
b)
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission(5) oder
c)
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.

TEIL X

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:

Japan (JP),

Ecuador(6) (EC),

Sri Lanka(7) (LK),

Taiwan(8) (TW).

TEIL XI

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:

Republik Korea(9) (KR),

Malaysia(9) (MY),

Pakistan(9) (PK),

Taiwan(9) (TW).

TEIL XII

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie folgendes Land:

„CM — Kamerun” .

TEIL XIII

A.
Unbehandeltes Blut und unbehandelte Blutprodukte: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG, aus denen Zuchtequiden und Nutzequiden eingeführt werden dürfen.
B.
Behandelte Blutprodukte: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches von Equiden genehmigen, die als Haustiere gehalten werden.

TEIL XIV

A.
Frische oder gekühlte Häute/Felle von Huftieren: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.
B.
Behandelte Häute/Felle von Huftieren: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.
C.
Behandelte Häute/Felle von Wiederkäuern, die zur Versendung in die Union bestimmt sind, 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage lang ohne Unterbrechung befördert werden: jedes Drittland.

TEIL XV

A.
Behandelte Jagdtrophäen von Federwild und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen bzw. Häuten/Fellen bestehen: jedes Drittland.
B.
Jagdtrophäen von Federwild, die aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehen: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen, und folgende Drittländer:

Grönland (GL),

Tunesien (TN).

C.
Jagdtrophäen von Schalenwild, die aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehen: Drittländer gemäß den auf frisches Fleisch von Huftieren zutreffenden Spalten der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, einschließlich etwaiger Einschränkungen gemäß der Spalte mit besonderen Hinweisen zu frischem Fleisch.

TEIL XVI

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen und die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheinen.

TEIL XVII

Jedes Drittland.

TEIL XVIII

Jedes Drittland.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(2)

ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.

(3)

ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.

(5)

ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(6)

Nur Heimtierfutter aus Fischen.

(7)

Nur Kauspielzeug aus Häuten/Fellen von Huftieren.

(8)

Nur verarbeitetes Heimtierfutter für Zierfische.

(9)

Nur Gelatine.

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