ANHANG X VO (EG) 2002/1774

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR UND DURCHFUHR BESTIMMTER TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND DARAUS HERGESTELLTER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN IN DIE BZW. DURCH DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Erläuterungen

a)
Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang X für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.
b)
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.
c)
Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
d)
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.
e)
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer am Seitenkopf zu versehen.
f)
Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.
g)
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.
h)
Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.
i)
Werden Veterinärbescheinigungen für die Durchfuhr von Sendungen verwendet, sind in Feld I.5 ( „Empfänger” ) der Bescheinigung Name und Anschrift der Grenzkontrollstelle anzugeben, an der die Sendung die Europäische Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlässt.

KAPITEL 2

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 4(A)

KAPITEL 4(C)

KAPITEL 4(D)

KAPITEL 18

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