ANHANG IX VO (EG) 2002/1774

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON BESTIMMTEM MATERIAL DER KATEGORIEN 2 UND 3, DAS ZUR VERFÜTTERUNG AN BESTIMMTE TIERE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 2 BESTIMMT IST

1. Dieser Anhang gilt nur für die aufgrund von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern iv), vi) und vii) zugelassenen und eingetragenen Verwender und Sammelstellen. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet „relevantes Material” die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) angegebenen tierischen Nebenprodukte und die daraus hergestellten Erzeugnisse.

2. Relevantes Material ist nach Maßgabe des Anhangs II zu den Verwendern bzw. Sammelstellen zu transportieren.

2 a). Ganze Körper toter Tiere werden bei Abholung und Transport als Material der Kategorie 2 behandelt, unbeschadet der Anforderung zur Entfernung spezifizierten Risikomaterials zur anschließenden Beseitigung, bevor der Rest des Körpers zur Verfütterung gemäß Artikel 23 verwendet werden darf.

3. Sammelstellen müssen
a)
zumindest die folgenden Anforderungen des Anhangs V erfüllen:

i)
Kapitel I Nummer 1 Buchstaben a), b), c), d) und f), Nummern 2, 3 und 4 und
ii)
Kapitel II Nummern 1, 2, 4, 5 und 9 sowie

b)
über Einrichtungen zur unschädlichen Beseitigung von nicht verwendetem unverarbeitetem relevantem Material verfügen, oder das nicht verwendete unverarbeitete Material gemäß dieser Verordnung an einen Verarbeitungsbetrieb oder eine Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weiterleiten.
Die Mitgliedstaaten können die Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle genehmigen.

4. Über die Aufzeichnungen gemäß Anhang II hinaus sind für relevantes Material folgende Aufzeichnungen zu verwahren:
a)
im Fall von Endverwendern die Menge des verwendeten Materials und der Zeitpunkt der Verwendung und
b)
im Fall von Sammelstellen

i)
die gemäß Nummer 5 behandelte Menge;
ii)
Name und Anschrift der einzelnen Endverwender, die das Material kaufen;
iii)
die Anlagen, denen das Material zwecks Verwendung angeliefert wird;
iv)
die versandte Menge und
v)
das Versanddatum.

5. Die Betreiber von Sammelstellen, welche relevantes Material, ausgenommen Fischabfälle, an Endverbraucher liefern, müssen dafür sorgen, dass es
a)
einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird (entweder in der Sammelstelle oder in einem von der zuständigen Behörde gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugelassenen Schlachtbetrieb):

i)
Denaturierung mit einer Lösung eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Färbemittels, die so konzentriert sein muss, dass die Anfärbung des Materials deutlich sichtbar ist; dazu sind alle Materialstücke ganzflächig mit der genannten Lösung zu bedecken, entweder durch Eintauchen des Materials in die Lösung oder durch Aufsprühen oder anderweitige Anwendung der Lösung;
ii)
Sterilisieren durch Kochen oder Dampfdruckanwendung, bis alle Materialstücke bis in den Kern hinein gekocht sind, oder
iii)
jede andere von der zuständigen Behörde zugelassene Behandlung;

b)
nach der Behandlung und vor dem Vertrieb verpackt wird, wobei die Verpackung deutlich sichtbar und lesbar mit Namen und Anschrift der Sammelstelle sowie dem Hinweis „nicht für den menschlichen Verzehr” beschriftet sein muss.

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