ANHANG VIII VO (EG) 2002/1774

VORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON HEIMTIERFUTTER, KAUSPIELZEUG UND TECHNISCHEN ERZEUGNISSEN

KAPITEL I

Betriebe, die Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse, mit Ausnahme von aus Material der Kategorie 2 hergestellten organischen Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln und Fettderivaten, herstellen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1.
Sie müssen über geeignete Einrichtungen für die absolut sichere Lagerung und Behandlung des angelieferten Materials verfügen.
2.
Sie müssen über geeignete Einrichtungen für die Beseitigung — nach Maßgabe dieser Verordnung — von nicht verwendeten tierischen Nebenprodukten, die nach der Herstellung der Erzeugnisse übrig bleiben, verfügen; andernfalls müssen sie dieses Material nach Maßgabe dieser Verordnung an einen Verarbeitungsbetrieb oder eine Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weitersenden.

KAPITEL II

A.
Rohmaterial

1.
Für die Herstellung von Heimtierfutter und Kauspielzeug dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis j verwendet werden. Rohes Heimtierfutter darf jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt werden.

B.
Verarbeitungsnormen

2.
Heimtierfutter in Dosen muss auf einen Fc-Wert von mindestens 3 erhitzt werden.
3.
Anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter muss

a)
einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden;
b)
hinsichtlich der Zutaten tierischen Ursprungs einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden oder
c)
hinsichtlich der Zutaten tierischen Ursprungs unter ausschließlicher Verwendung folgender Erzeugnisse hergestellt werden:

i)
Fleisch- oder Fleischerzeugnisse, die einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen wurden;
ii)
tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse, die gemäß den Vorschriften dieser Verordnung verarbeitet wurden: Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß, Eiprodukte, Kollagen, Blutprodukte, verarbeitetes tierisches Eiweiß, einschließlich Fischmehl, ausgeschmolzenes Fett, Fischöle, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte.

Nach der Hitzebehandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des verarbeiteten Heimtierfutters zu vermeiden.

Das verarbeitete Heimtierfutter ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

4.
Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger, einschließlich Salmonellen, wirksam abgetötet werden. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Kauspielzeugs zu vermeiden. Das Kauspielzeug ist in neuen Verpackungen zu verpacken.
5.
Rohes Heimtierfutter muss in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt werden. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis auf allen Stufen seiner Herstellung und bis zur Abgabe im Einzelhandel vor Kontamination geschützt ist. Die Verpackung muss gut sichtbar und leserlich mit den Worten „ausschließlich Heimtierfutter” beschriftet sein.
6.
Während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) müssen Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob die folgenden Normen erfüllt sind:

    Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

    Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g

wobei:

n=
Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m=
Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M=
Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
C=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Für Dosenfutter, dass die Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 durchlaufen hat, kann jedoch auf die Probenahme und Untersuchung auf Salmonellen und Enterobacteriaceae verzichtet werden.

C.
Einfuhr

7.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil X stehen;
b)
sie stammen aus Heimtierfutterbetrieben, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen sind und die speziellen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen;
c)
sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;
d)
ihnen liegt

i)
im Falle von Dosenfutter eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(A),
ii)
im Falle von anderem verarbeitetem Heimtierfutter als Dosenfutter eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(B),
iii)
im Falle von Kauspielzeug eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(C) bzw.
iv)
im Falle von rohem Heimtierfutter eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 3(D) bei.

KAPITEL III

I.
Unverarbeitete Gülle

A.
Handel

1.
a)
Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden ist verboten, es sei denn,

i)
sie stammt aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch einer schweren übertragbaren Krankheit unterliegt, und
ii)
sie ist dazu bestimmt, unter Überwachung der zuständigen Behörden auf den Flächen eines einzelnen Betriebs ausgebracht zu werden, die diesseits und jenseits der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten liegen.

b)
Jedoch kann die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung für das Verbringen von Gülle in ihr Hoheitsgebiet für folgende Verwendungszwecke erteilen:

i)
Gülle, die zur Verarbeitung in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Abschnitt II zugelassenen technischen Anlage oder Biogasanlage oder Kompostieranlage bestimmt ist. Die zuständige Behörde muss bei der Zulassung dieser Anlagen der Herkunft der Gülle Rechnung tragen, oder
ii)
Gülle, die zur Ausbringung auf die Flächen eines Betriebes bestimmt ist. Ein solcher Handel darf jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Bestimmungsmitgliedstaats erfolgen. Die zuständigen Behörden müssen, wenn sie erwägen, die Zustimmung zu erteilen, insbesondere der Herkunft und der Bestimmung der Gülle sowie tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Belangen Rechnung tragen.

In diesen Fällen muss der Gülle eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Modell entspricht.

2.
Für den Handel mit unverarbeiteter Geflügelgülle gilt Folgendes:

a)
Sie muss aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch der Newcastle-Krankheit oder Geflügelpest unterliegt;
b)
darüber hinaus darf unverarbeitete Gülle aus Geflügelbeständen, die gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind, nicht in eine Region versendet werden, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG(1) der Status eines „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets” zuerkannt wurde, und
c)
der Gülle muss eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die einem nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Muster entspricht.

3.
Es darf nur Handel mit unverarbeiteter Equidengülle getrieben werden, die nicht aus einem Betrieb stammt, der tierseuchenrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Rotz, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand oder Tollwut gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG unterliegt.

B.
Einfuhr

4.
Die Einfuhr unverarbeiteter Gülle ist verboten.

II.
Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte

A.
Inverkehrbringen

5.
Für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten gelten die in den folgenden Buchstaben a bis e genannten Bedingungen:

a)
Sie müssen aus in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassenen technischen Anlage, Biogasanlage oder Kompostieranlage stammen.
b)
Sie müssen mindestens 60 Minuten lang bei mindestens 70 °C hitzebehandelt worden sein und zur Verringerung Sporen bildender Bakterien und der Toxinbildung behandelt worden sein.
c)
Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer als der in Buchstabe b beschriebenen standardisierten Verfahrensparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter die Verminderung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:

i)
Ermittlung und Untersuchung möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkung von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Definition der Verarbeitungsbedingungen und Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Verfahrensbedingungen in der Praxis unter normalen bzw. atypischen Bedingungen erreicht werden.
ii)
Validierung des geplanten Verfahrens

ii-1)
durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator:

im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,

nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,

relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist;

oder

ii-2)
durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität eines gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einem geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird.

iii)
Mit der Validierung des in Ziffer ii genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:

bei thermischen und chemischen Verfahren durch Verminderung von mindestens 5 log10 von Enterococcus faecalis und Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus, wo sie als eine relevante Gefahr identifiziert werden, um mindestens 3 log10;

bei chemischen Verfahren auch durch Verminderung resistenter Parasiten wie etwa Eiern von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien.

iv)
Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens.
v)
Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Anlage verwendet werden sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.

d)
Repräsentative Proben der Gülle, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Anlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Escherichia coli: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1000 in 1 g

oder

Enterococaceae: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1000 in 1 g

und

Repräsentative Proben der Gülle, die während oder bei Auslagerung aus der technischen Anlage, Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonella: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5; c = 0; m = 0; M = 0

wobei

n=
Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m=
Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M=
Höchstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;
c=
Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben kleiner oder gleich m ist.

Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.

e)
Sie müssen so gelagert werden, dass nach der Behandlung eine Kontamination oder Sekundärinfektion und Feuchtigkeit auf ein Minimum reduziert werden. Entsprechend sind sie zu lagern in

i)
dichten, isolierten Silos oder
ii)
vorschriftsgemäß verschlossenen Packungen (Plastikbeuteln oder Säcken).

B.
Einfuhr

6.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IX stehen;
b)
sie stammen aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die speziellen Bedingungen dieser Verordnung erfüllt;
c)
sie erfüllen die Anforderungen gemäß Nummer 5, und
d)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 17 bei.

III.
Guano

7.
Das Inverkehrbringen von Guano ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden.

KAPITEL IV

A.
Einfuhr

1.
Für die Einfuhr von Blut gelten die Vorschriften des Kapitels XI.
2.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Blutprodukten zur Herstellung technischer Erzeugnisse — einschließlich Materials von Tieren, denen bestimmte gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffen verabreicht wurden — zulassen, wenn die Blutprodukte folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie stammen aus Drittländern, die auf der jeweiligen Liste gemäß Anhang XI Teil VI Buchstabe A stehen;
b)
sie stammen aus einer technischen Anlage, die die besonderen Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, oder aus dem Gewinnungsbetrieb;
c)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4(C) bzw. Kapitel 4(D) entspricht.

3.
Das Blut, aus dem Blutprodukte zur Herstellung technischer Erzeugnisse erzeugt werden, muss

a)
in gemäß dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen Schlachthöfen gewonnen worden sein;
b)
in Schlachthöfen gewonnen worden sein, die die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen hat und überwacht; oder
c)
von lebenden Tieren in Betrieben stammen, die die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen hat und überwacht.

4.
Blutprodukte zur Herstellung technischer Erzeugnisse, die von Tieren der Taxa Artiodactyla, Perissodactyla und Proboscidea oder von deren Kreuzungen stammen, müssen entweder die unter Buchstabe a oder die unter Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllen:

a)
Die Produkte wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der unter Buchstabe b genannten Krankheiten sind:

i)
einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
ii)
einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
iii)
einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
iv)
nur im Fall anderer Tiere als Suidae und Tayassuidae: einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird, mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;

b)
Blutprodukte, die nicht gemäß Buchstabe a behandelt wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet,

i)
in dem seit zwölf Monaten kein Fall von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer oder Rifttalfieber gemeldet wurde und in dem seit mindestens zwölf Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde,
ii)
in dem seit zwölf Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde und in dem seit mindestens zwölf Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde oder

in dem seit zwölf Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde und in dem seit mindestens zwölf Monaten Programme zur Impfung domestizierter Wiederkäuer gegen Maul- und Klauenseuche amtlich durchgeführt und überwacht werden; in diesem Fall müssen die Produkte im Anschluss an die in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehene Grenzkontrolle gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage am Bestimmungsort befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen — einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material — zu treffen, damit Risiken der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden werden.

Zusätzlich zu den Ziffern i und ii muss im Fall anderer Tiere als Suidae und Tayassuidae eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Im Herkunftsland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, Blauzungenkrankheit oder entsprechenden seropositiven Tieren gemeldet, und seit mindestens zwölf Monaten wurden die empfänglichen Tierarten gegen keine dieser Krankheiten geimpft;

die Produkte müssen im Anschluss an die in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehene Grenzkontrolle gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage am Bestimmungsort befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen — einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material — zu treffen, damit Risiken der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden werden.

Zusätzlich zu den Ziffern i und ii gilt im Fall von Suidae und Tayassuidae Folgendes: Im Herkunftsland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit, klassischer Schweinepest oder afrikanischer Schweinepest gemeldet, seit mindestens zwölf Monaten wurde gegen keine dieser Krankheiten geimpft und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

Im Herkunftsland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, Blauzungenkrankheit oder entsprechenden seropositiven Tieren gemeldet, und seit mindestens zwölf Monaten wurden die empfänglichen Tierarten gegen keine dieser Krankheiten geimpft;

die Produkte müssen im Anschluss an die in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehene Grenzkontrolle gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage am Bestimmungsort befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen — einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material — zu treffen, damit Risiken der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden werden.

5.
Blutprodukte zur Herstellung technischer Erzeugnisse, die von Geflügel oder anderen Vogelarten stammen, müssen entweder die unter Buchstabe a oder die unter Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllen:

a)
Die Produkte wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der unter Buchstabe b genannten Krankheiten sind:

i)
einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
ii)
einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
iii)
einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;

b)
Blutprodukte, die nicht gemäß Buchstabe a behandelt wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet,

i)
das im Sinne des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere frei von Newcastle-Krankheit und hochpathogener aviärer Influenza ist,
ii)
in dem in den letzten zwölf Monaten nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde,
iii)
in dem Geflügel oder andere Vogelarten, aus denen die Produkte gewonnen werden, nicht mit Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit geimpft wurden, die aus einem Saatvirusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher als die lentogener Virusstämme ist.

KAPITEL V

A.
Inverkehrbringen

Blut und Blutprodukte, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.
1.
Blut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

a)
Equiden entnommen wurde, die folgende Bedingungen erfüllen:

i)
Sie wurden bei der Untersuchung am Tag der Blutentnahme für frei von klinischen Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten, die in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufscheinen, sowie der folgenden Krankheiten befunden, die in Artikel 1.2.3 Nummer 4 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2009, aufgeführt sind: Pferdeinfluenza, Piroplasmose der Pferde, Rhinopneumonitis der Pferde, infektiöse Arteriitis der Pferde;
ii)
sie wurden zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben gehalten, die weder einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG noch Beschränkungen gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie unterlagen;
iii)
sie sind während der Zeiträume gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG nicht mit Equiden aus Betrieben in Berührung gekommen, die gemäß dem genannten Artikel einer Sperrmaßnahme aus tiergesundheitlichen Gründen unterlagen; sie sind zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme nicht mit Equiden aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in Berührung gekommen, der/das nicht als pferdepestfrei im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie gilt;

b)
unter tierärztlicher Aufsicht entnommen wurde, und zwar entweder

i)
in Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder
ii)
in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde für die Entnahme von Blut, das von Equiden stammt und zur Herstellung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke bestimmt ist, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und von der zuständigen Behörde überwacht werden.

2.
Blutprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

a)
alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, damit eine Kontamination der Blutprodukte mit Krankheitserregern bei Herstellung, Behandlung und Verpackung verhindert wird;
b)
die Blutprodukte wurden aus Blut hergestellt, das

i)
entweder die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a erfüllt oder
ii)
zumindest einer der nachstehenden Behandlungen, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, zur Inaktivierung möglicher auslösender Erreger der Pferdepest, aller Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis, der infektiösen Anämie der Einhufer, der vesikulären Stomatitis und des Rotzes (Burkholderia mallei) unterzogen wurde:

einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C;

einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy);

einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird;

einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C.

3.
Blut und Blutprodukte von Equiden müssen in verplombte, undurchlässige Behälter verpackt sein, die

a)
deutlich lesbar als „BLUT UND BLUTPRODUKTE VON EQUIDEN, NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG” gekennzeichnet sind;
b)
mit der Zulassungsnummer des Betriebs der Blutentnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b versehen sind.

B.
Einfuhr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Blut und Blutprodukten, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.
1.
Das Blut muss die Bedingungen in Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe a erfüllen und unter tierärztliche Aufsicht entnommen worden sein, und zwar entweder

a)
in Schlachthöfen,

i)
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden oder
ii)
die die zuständige Behörde des Drittlandes zugelassen hat und überwacht oder

b)
in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes für die Entnahme von Blut von Equiden, das zur Herstellung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke bestimmt ist, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und von der zuständigen Behörde überwacht werden.

2.
Die Blutprodukte müssen die Bedingungen in Abschnitt A Absatz 2 erfüllen.

Ferner müssen die Blutprodukte gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i aus Blut hergestellt worden sein, das Equiden entnommen wurde, die zumindest in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Blutentnahme bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben im Drittland der Blutentnahme gehalten wurden, das in diesem Zeitraum und während der Blutentnahme frei war von

a)
Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG;
b)
venezuelischer Pferdeenzephalomyelitis, und zwar seit mindestens zwei Jahren;
c)
Rotz, und zwar

i)
seit drei Jahren oder
ii)
seit sechs Monaten, wenn die Tiere bei der Fleischuntersuchung im Schlachthof gemäß Absatz 1 Buchstabe a für frei von klinischen Anzeichen des Rotzes (Burkholderia mallei) befunden wurden, wobei u. a. nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und nach Auslösen der Nasenscheidewand die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhlen und ihrer Nebenhöhlen begutachtet wurden;

d)
vesikulärer Stomatitis, und zwar seit sechs Monaten.

3.
Die Blutprodukte müssen aus einer technischen Anlage stammen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen wurde und die Bedingungen in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt.
4.
Das Blut bzw. die Blutprodukte muss/müssen aus einem Drittland stammen, das in der jeweiligen Liste in einem der nachstehenden Teile des Anhangs XI aufscheint:

a)
in Teil XIII Buchstabe A, wenn das Blut gemäß Abschnitt A Absatz 1 entnommen wurde oder wenn die Blutprodukte gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i hergestellt wurden, oder
b)
in Teil XIII Buchstabe B, wenn sie gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden.

5.
Das Blut bzw. die Blutprodukte wurde(n) gemäß Abschnitt A Absatz 3 Buchstabe a verpackt und gekennzeichnet, und ihm/ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4(A) entspricht und die der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat.

KAPITEL VI

A.
Geltungsbereich

1.
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für

a)
Häute von Huftieren, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs entsprechen(2)
b)
für Häute von Huftieren, die vollständig gegerbt worden sind;
c)
Wet Blues (chromgegerbte Häute);
d)
gepickelte Felle;
e)
Kalkhäute (mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12 bis 13 gekalkte und gesalzene Häute).

2.
Im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß Nummer 1 gelten die Vorschriften dieses Kapitels für frische, gekühlte und behandelte Häute. „Behandelte Häute” im Sinne dieses Kapitels sind Häute, die

a)
getrocknet wurden oder
b)
vor dem Versand für mindestens 14 Tage trocken oder nass gesalzen wurden oder
c)
für sieben Tage mit Meersalz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen wurden oder
d)
für 42 Tage bei mindestens 20 oC getrocknet wurden oder
e)
nach einem von der Kommission festgelegten anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

B.
Handel

3.
Der Handel mit frischen oder gekühlten Häuten unterliegt denselben Hygienebedingungen wie der Handel mit frischem Fleisch gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(3).
4.
Der Handel mit behandelten Häuten ist zulässig, sofern jeder Sendung das Handelspapier gemäß Anhang II beiliegt, in dem bescheinigt wird, dass

a)
die Häute gemäß Nummer 2 behandelt wurden und
b)
die Sendungen weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen sind, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht.

C.
Einfuhr

5.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von frischen oder gekühlten Häuten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie wurden von Tieren im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) gewonnen.
b)
Sie stammen aus einem Drittland bzw. — im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht — einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (A) steht und das je nach Tierart.

i)
zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von

klassischer Schweinepest,

afrikanischer Schweinepest und

Rinderpest,

ii)
und zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde.

c)
Sie wurden gewonnen

i)
von Tieren, die zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. — falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind — von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftslands gehalten wurden,
ii)
im Falle von Häuten von Paarhufern, von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,
iii)
im Falle von Häuten von Schweinen, von Tieren, aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von klassischer oder afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser Seuchen aufgetreten ist, oder
iv)
von Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischen und afrikanischen Schweinepest und der vesikulären Schweinekrankheit befunden wurden.

d)
Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern, und
e)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5(A) bei.

6.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von behandelten Häuten von Huftieren genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie wurden von Tieren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), c) oder k) gewonnen.
b)
Sie stammen entweder

i)
aus einem Drittland bzw. — im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht — einem Drittlandgebiet, das auf der in Anhang XI Teil XIV (B) aufgeführten Liste der Länder und Gebiete steht, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Arten zugelassen ist, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstaben a, b und c behandelt, oder
ii)
aus einem Drittland, das auf der in Anhang XI Teil XIV (B) aufgeführten Liste steht, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstabe c oder d behandelt, oder
iii)
von Equiden oder Wiederkäuern aus einem Drittland, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (C) steht, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstaben a, b und c behandelt sowie nach der Behandlung mindestens 21 Tage lang getrennt gehalten.

c)
Im Fall gesalzener Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute und Felle gemäß Teil A Nummer 2 Buchstabe b oder c behandelt und nach der Behandlung während der Beförderung im Fall von b mindestens 14 Tage lang und im Fall von c 7 Tage lang vor der Einfuhr getrennt gehalten worden, wobei die Behandlung und die Beförderungsdauer durch die der Sendung beiliegende Veterinärbescheinigung nachgewiesen werden, und
d)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (B) bei, oder im Fall von Häuten und Fellen gemäß Teil C Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii dieses Anhangs eine amtliche Erklärung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (C).

7.
Frische, gekühlte oder behandelte Häute von Huftieren sind in Containern, Kraftfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder als Ballen einzuführen, die von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands ordnungsgemäß verplombt wurden.

KAPITEL VII

A.
Rohmaterial

1.
Unbeschadet der Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(4) unterliegen Jagdtrophäen

a)
von Schalen- und Federwild, die zwecks Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, und
b)
von anderen Arten als Schalen- und Federwild

keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Verboten bzw. Beschränkungen.

2.
Unbeschadet der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angenommenen Vorschriften gilt für Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die nicht gemäß Nummer 1 Buchstabe a) behandelt wurden, Folgendes:

a)
Sie müssen von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs einer Tierseuche unterliegt, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, oder
b)
sie müssen, wenn sie von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, Beschränkungen unterliegt, die Anforderungen gemäß Nummer 3 oder 4 erfüllen.

3.
Für Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen, gilt Folgendes:

a)
Sie müssen so lange in siedendes Wasser getaucht worden sein, bis die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe und Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit waren.
b)
Sie müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel, im Falle von aus Knochen bestehenden Teilen mit Wasserstoffperoxid, desinfiziert worden sein.
c)
Sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und — zur Vermeidung einer späteren Kontamination — verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
d)
ihnen liegt ein Dokument oder eine Bescheinigung bei, in dem bzw. der bestätigt wird, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind.

4.
Für Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Häuten bestehen, gilt Folgendes:

a)
Sie müssen entweder

i)
getrocknet worden sein oder
ii)
vor ihrem Versand für mindestens 14 Tage trocken oder nass gesalzen worden sein oder
iii)
nach einem von der Kommission zugelassenen anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht worden sein. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

b)
Sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und — zur Vermeidung einer späteren Kontamination — verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
c)
ihnen liegt ein Dokument oder eine Bescheinigung bei, in dem bzw. der bestätigt wird, dass die genannten Anforderungen erfüllt sind.

B.
Einfuhr

5.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr behandelter Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen oder Häuten bestehen, aus Drittländern genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Den Trophäen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 6(A) bei, und
b)
sie erfüllen die Anforderungen der Nummern 3 und 4. Jedoch brauchen trocken- oder nassgesalzene Häute, die auf dem Seeweg befördert werden, nicht 14 Tage vor ihrem Versand gesalzen zu werden, sofern sie 14 Tage vor ihrer Einfuhr gesalzen wurden, und
c)
sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XV (A) steht.

6.
Die Mitgliedstaaten müssen gemäß den Anforderungen von Nummer 7 die Einfuhr von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden völlig unbehandelten Feder- und Schalenwildtrophäen aus Drittländern genehmigen,

a)
die auf der Liste in Anhang XI Teil XV (B) bzw. (C) stehen; und
b)
aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Tierarten zugelassen ist.

7.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Jagdtrophäen gemäß Nummer 6 genehmigen, wenn sie

a)
von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch von Seuchen unterliegt, für die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind,
b)
unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und — zur Vermeidung einer späteren Kontamination — verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
c)
ihnen eine Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 6(B) beiliegt.

KAPITEL VIII

A.
Rohmaterial

1.
a)
Unbearbeitete Wolle, unbearbeitete Haare, unbearbeitete Schweineborsten und unbearbeitete Federn und Federnteile müssen von Tieren im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) oder k) gewonnen worden sein. Sie müssen fest und trocken verpackt sein. Im Falle unbearbeiteter Federn und Federnteile, die unmittelbar vom Schlachthaus zur Verarbeitungsanlage verbracht werden, kann die zuständige Behörde eine Abweichung von der Forderung, dass diese trocken sein müssen, zulassen, sofern

i)
alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um der möglichen Ausbreitung von Krankheiten vorzubeugen;
ii)
der Transport in auslaufsicheren Behältern oder Fahrzeugen erfolgt, die unmittelbar nach der Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren sind, und
iii)
der Mitgliedstaat die Kommission über eine solche Ausnahmeregelung unterrichtet.

b)
Die Versendung von Schweineborsten aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, ist jedoch verboten, es sei denn, die Schweineborsten wurden

i)
ausgekocht, angefärbt bzw. gebleicht, oder
ii)
einer anderen Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, vorausgesetzt, es liegt eine Bescheinigung des am Herkunftsort zuständigen Tierarztes vor, in der die Behandlung bescheinigt wird. Fabrikwäsche darf nicht als Behandlung im Sinne dieses Kapitels gelten.

2.
Die Bestimmungen gemäß Nummer 1 gelten nicht für Zierfedern oder Federn, die

a)
von Reisenden im persönlichen Reisegepäck zum Eigengebrauch mitgeführt werden oder
b)
zu nicht gewerblichen Zwecken an Privatpersonen gesendet werden.

B.
Einfuhr

3.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern oder — im Fall einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht — aus Drittlandgebieten genehmigen, wenn

a)
die Schweineborsten von Tieren gewonnen wurden, die in einem Schlachtbetrieb im Ursprungsland geschlachtet worden sind, und wenn
b)
entweder,

i)
sofern in den letzten 12 Monaten kein Fall von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist, der Sendung eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 7 Abschnitt A beiliegt, oder
ii)
sofern in den letzten 12 Monaten ein oder mehrere Fälle von afrikanischer Schweinepest aufgetreten sind, der Sendung eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 7Abschnitt B beiliegt, und wenn

c)
sie aus einem Drittland stammen, das auf der Liste in Anhang XI Teil VIII steht.

4.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr unbearbeiteter Wolle und unbearbeiteter Haare genehmigen, wenn sie

a)
fest und trocken verpackt sind und
b)
auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, zur technischen Anlage oder zu einem Zwischenbehandlungsbetrieb gesandt werden.

5.
Die Einfuhr unbearbeiteter Federn und Federnteile ist untersagt.

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr bearbeiteter Federn und Federnteile, wenn

a)
es sich um behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecke zugesandt werden, handelt oder
b)
ihnen ein Handelspapier beiliegt, aus dem hervorgeht, dass die Federn oder Federnteile einer Dampfbehandlung oder einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden und fest und trocken verpackt sind.

KAPITEL IX

A.
Rohmaterial

1.
Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse.

a)
dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen eines Ausbruch einer der nachstehenden Krankheiten gesperrt ist:

i)
bösartige Faulbrut (Paenibacillus larvae larvae), es sei denn, die zuständige Behörde schätzt das Risiko als vernachlässigbar ein und hat eine spezifische Genehmigung zur Verwendung nur im betroffenen Mitgliedstaat erteilt sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern;
ii)
gutartige Faulbrut (Acarapis woodi (Rennie)), es sei denn, das Bestimmungsgebiet hat zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG(5) erhalten;
iii)
Bienenstockkäfer (Aethina tumida) oder
iv)
Tropilaelaps spp. (Tropilaelaps spp) und

b)
müssen die Anforderungen in Artikel 8 Buchstabe a) der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen.

B.
Einfuhr

2.
Da der Bienenstockkäfer und Tropilaelaps spp. in der Gemeinschaft nicht vorkommen, müssen die nachstehenden zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Einfuhr von Imkereierzeugnissen festgelegt werden.
3.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind, genehmigen, wenn

a)
sie aus Drittländern stammen, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XII stehen;
b)
sie entweder

i)
mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von –12 °C oder weniger ausgesetzt wurden oder
ii)
im Fall von Wachs vor der Einfuhr raffiniert oder ausgeschmolzen wurden und

c)
ihnen eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die dem Muster in Anhang X Kapitel 13 entspricht.

4.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform für technische Verwendungszwecke genehmigen, wenn

a)
es vor der Einfuhr raffiniert oder ausgeschmolzen wurde und
b)
ihm ein Handelspapier beiliegt, in dem die Raffination oder Ausschmelzung bescheinigt wird.

5.
Die Einfuhr von Bienenwachs in Wabenform ist untersagt.

KAPITEL X

1.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl) aus Drittländern, die zur Herstellung technischer Erzeugnisse bestimmt sind, genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Erzeugnisse wurden vor der Ausfuhr getrocknet, jedoch weder gekühlt noch gefroren.
b)
Die Erzeugnisse werden aus ihrem Herkunftsland ausschließlich auf dem Land- und Seeweg direkt zu einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft verbracht, ohne in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort außerhalb der Gemeinschaft umgeladen zu werden.
c)
Die Erzeugnisse werden nach den in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Dokumentenprüfungen auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert.
d)
Sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XVII steht.

2.
Jeder einzelnen Sendung liegt Folgendes bei:

a)
ein von der für die Überwachung des Herkunftsbetriebs zuständigen Behörde abgestempeltes Handelspapier, das folgende Angaben enthält:

i)
das Herkunftsland,
ii)
den Namen des Erzeugerbetriebs,
iii)
die Art des Erzeugnisses (getrocknete Knochen/getrocknete Knochenprodukte/getrocknete Hörner/getrocknete Hornprodukte/getrocknete Hufe/getrocknete Hufprodukte) und
iv)
den Hinweis darauf, dass das Erzeugnis

von gesunden, in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammt oder

42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 oC getrocknet wurde oder

vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 oC erhitzt wurde oder

vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 800 oC verascht wurde oder

gesäuert wurde, bis für mindestens eine Stunde vor dem Trocknen im Kern ein pH-Wert von unter 6 erreicht und gehalten wurde,

und in keinem Fall dazu bestimmt ist, zu Lebensmitteln, Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verarbeitet zu werden, und

b)
die Erklärung des Einführers nach dem Muster in Anhang X Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Gemeinschaft und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss:

3.
Die Erzeugnisse müssen in verplombten Containern oder Fahrzeugen oder als Massengut in einem Schiffsladeraum in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befördert werden. Beim Transport in Containern müssen diese sowie in jedem Fall alle Begleitpapiere Namen und Anschrift der technischen Anlage tragen.
4.
Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle muss das Material gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert werden.
5.
Im Verarbeitungsbetrieb müssen über Menge und Art des Materials Aufzeichnungen geführt werden, damit nachgewiesen werden kann, dass das Material tatsächlich für den angegebenen Zweck verwendet wurde.

KAPITEL XI

Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Futtermitteln einschließlich Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1.
Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VI bzw. Teil VII (A) oder (B) stehen.
2.
Sie bestehen nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) und/oder, wenn sie zur Verwendung für Tierfutter bestimmt sind, aus von Tieren gewonnenem Material, das gemäß Artikel 28 zweiter Absatz behandelt wurde.

Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als Tierfutter für Zuchtpelztiere oder zur Verwendung in rohem Heimtierfutter bestehen jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b.

3.
Sie wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren oder gemäß gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften so konserviert, dass sie zwischen der Versendung und dem Eintreffen im Bestimmungsbetrieb nicht verderben können.
4.
Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern.
5.
Sie wurden in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt.
6.
Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß einem der Muster in Anhang X Kapitel 3 (D), Kapitel 3 (F) oder Kapitel 8 bei.
7.
Sie werden im Anschluss an die Grenzkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie

a)
entweder auf direktem Wege zu einem Heimtierfutterbetrieb oder einer technischen Anlage befördert, die garantiert haben, dass die tierischen Nebenprodukte nur für den Zweck der Produktion von Heimtierfutter oder technischen Produkten verwendet werden, ggf. gemäß Spezifikation der zuständigen Behörde, und den Betrieb außer zur direkten Entsorgung auf keinen Fall unbehandelt verlassen, oder
b)
zu einem Zwischenbehandlungsbetrieb befördert, oder
c)
zu einem zugelassenen und registrierten Verwender oder einer zugelassenen und registrierten Sammelstelle befördert, die garantiert haben, dass die tierischen Nebenprodukte nur für zulässige Zwecke, gegebenenfalls gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde, verwendet werden;

und

8.1.
Rohmaterial für die Heimtierfutterproduktion, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, wie in Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erwähnt, muss:

a)
im Drittland vor dem Eingang in die Gemeinschaft mit einem Kreuz aus verflüssigter Aktivkohle auf jeder Außenseite jedes Eisblocks in der Weise gekennzeichnet werden, dass mindestens 70 % der Diagonale der Seite des Eisblocks abgedeckt sind und das Kreuz mindestens 10 cm breit ist;
b)
soweit das Material nicht tiefgefroren ist, im Drittland vor dem Eingang in das Gebiet der Gemeinschaft durch Besprühen mit verflüssigter Aktivkohle oder durch Aufbringen von Aktivkohle in Pulverform so gekennzeichnet werden, dass die Aktivkohle auf dem Material deutlich sichtbar ist;
c)
unmittelbar befördert werden zu:

i)
dem Bestimmungs-Heimtierfutterbetrieb gemäß vorstehender Nummer 7 Buchstabe a);

oder

ii)
einem Zwischenbehandlungsbetrieb gemäß vorstehender Nummer 7 Buchstabe b) und von dort unmittelbar zu dem unter Ziffer i) genannten Heimtierfutterbetrieb, sofern der Zwischenbehandlungsbetrieb:

nur Material verarbeitet, dass unter die vorliegende Nummer 8.1 fällt, oder

nur Material verarbeitet, dass für einen Heimtierfutterbetrieb gemäß Ziffer i) bestimmt ist;

und

d)
so behandelt werden, dass die unter Buchstaben a) und b) genannte Kennzeichnung erst im Bestimmungs-Heimtierfutterbetrieb und erst unmittelbar vor der Verwendung des Materials für die Herstellung von Heimtierfutter entfernt wird.

8.2.
Besteht eine Sendung aus Rohmaterial, das gemäß vorstehender Nummer 8.1 behandelt wurde, sowie aus anderem, nicht behandeltem Rohmaterial, so müssen alle Rohmaterialien der Sendung gemäß Nummer 8.1 Buchstaben a) und b) gekennzeichnet werden.
8.3.
Die unter Nummer 8.1 Buchstaben a) und b) sowie Nummer 8.2 vorgesehene Kennzeichnung muss während der gesamten Zeit von der Versendung bis zur Anlieferung im Bestimmungs-Heimtierfutterbetrieb sichtbar sein.

KAPITEL XII

A.
Verarbeitungsnormen

1.
Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für Zwecke der Fettverarbeitung müssen nach den in Anhang V Kapitel III genannten Methoden 1 bis 5 hergestellt werden.
2.
Ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichts-% nicht überschreitet.

B.
Einfuhr ausgeschmolzener Fette

3.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 2 zwecks Verarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt, genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Das Erzeugnis stammt aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IV steht;
b)
es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt und
c)
ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 10 (B) entspricht.

4.
Die ausgeschmolzenen Fette dürfen ausschließlich auf direktem Land- und/oder Seeweg vom Herkunftsland zur einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft befördert werden.
5.
Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle müssen die ausgeschmolzenen Fette gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie auf direktem Wege zu einem Fettverarbeitungsbetrieb befördert werden, wo sie zu Fettderivaten verarbeitet werden.
6.
Die in Absatz 3 genannte Veterinärbescheinigung muss die Erklärung enthalten, dass:

i)
die ausgeschmolzenen Fette keinen anderen Verwendungszwecken als der Weiterverarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt, zugeführt werden und
ii)
die daraus entstandenen Fettderivate ausschließlich in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Zwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten verwendet werden.

7.
Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 3 ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft vorzulegen, anschließend muss eine Kopie die Sendung bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb begleiten.
8.
Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle müssen die ausgeschmolzenen Fette gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum Bestimmungsbetrieb befördert werden.

KAPITEL XIII

A.
Verarbeitungsnormen

1.
Wird ausgeschmolzenes Fett aus Material der Kategorie 2 zur Herstellung von Fettderivaten verwendet, so muss dies nach einer Methode geschehen, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt.

B.
Einfuhr

2.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fettderivaten nur dann, wenn jeder Sendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 14 (A) oder 14 (B) beiliegt.
3.
Die in Absatz 2 genannte Veterinärbescheinigung muss angeben:

a)
ob die Fettderivate aus Material der Kategorie 2 oder 3 gewonnen wurden oder nicht;
b)
im Falle von Fettderivaten aus Material der Kategorie 2, dass die Produkte:

i)
nach einer Methode verarbeitet wurden, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt, und
ii)
ausschließlich in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Zwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten verwendet werden.

4.
Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 2 ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft vorzulegen, anschließend muss eine Kopie die Sendung bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb begleiten.
5.
Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle müssen die Fettderivate gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie auf direktem Wege zu den Bestimmungsbetrieben befördert werden.

KAPITEL XIV

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den Vorschriften für die Zulassung gemäß Kapitel I.

A.
Rohmaterial

1.
Zur Herstellung flüssiger/dehydrierter verarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Steigerung des Nährwerts und der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter bestimmt sind, dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet werden.

B.
Verarbeitungsnormen

2.
„Geschmacksverstärkende Fleischextrakte” müssen nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Produkt den mikrobiologischen Normen gemäß Anhang VIII Kapitel II Nummer 6 entspricht. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine erneute Kontamination des Produkts zu verhindern.
3.
Das Endprodukt muss:

a)
in neue oder sterilisierte Säcke verpackt, oder
b)
als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert wurden.

C.
Einfuhr

4.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VII (C) stehen;
b)
sie stammen aus einem Heimtierfutterbetrieb, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die speziellen Bedingungen in Artikel 18 erfüllt;
c)
sie wurden gemäß der vorliegenden Verordnung hergestellt, und
d)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 3 (E) entspricht.

KAPITEL XV

A.
Inverkehrbringen

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.
1.
Sie müssen von Tieren stammen, die entweder

a)
nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Unionsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden, oder
b)
die für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden wurden, die über das jeweilige Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden könnte;

2.
sie müssen einer einstündigen Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen worden sein;
3.
die Hörner müssen ohne Eröffnung der Schädelhöhle abgesetzt worden sein;
4.
auf allen Stufen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination getroffen;
5.
sie wurden entweder in neue Verpackungen bzw. Behälter verpackt oder in Fahrzeugen bzw. Massengutcontainern befördert, die vor dem Verladen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden;
6.
Die Verpackungen bzw. Container müssen

a)
mit einer Angabe der Art des Erzeugnisses (Hörner, Hornprodukte, Hufe, Hufprodukte) versehen sein;
b)
deutlich lesbar als „NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG” gekennzeichnet sein;
c)
mit Name und Anschrift der/des am Bestimmungsort zugelassenen technischen Anlage bzw. Lagebetriebs versehen sein.

B.
Einfuhr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen:
1.
Sie stammen aus einem Drittland, das in der Liste in Anhang XI Teil XVIII aufscheint;
2.
sie wurden gemäß Abschnitt A hergestellt;
3.
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 18 entspricht und die der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat;
4.
sie werden nach den Veterinärkontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union gemäß der Richtlinie 97/78/EG und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie unmittelbar zu einer zugelassenen technischen Anlage oder zu einem zugelassenen Lagerbetrieb befördert.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/505/EG der Kommission (ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 8).

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22);

(3)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)

ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1579/2001 der Kommission (ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 14).

(5)

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

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