ANHANG VII VO (EG) 2002/1774

SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERARBEITUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VERARBEITETEM TIERISCHEM EIWEISS UND ANDEREN VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN, DIE ALS FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNIS VERWENDET WERDEN KÖNNTEN

KAPITEL I

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang V:
A.
Anlagen

1.
Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 befinden, es sei denn, es handelt sich um ein völlig separates Gebäude.
2.
Die zuständigen Behörden können jedoch die vorübergehende Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 3 zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 genehmigen, wenn ein Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 wegen eines massiven Ausbruchs einer Tierseuche oder aufgrund anderer außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände überlastet ist.

Der Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 muss dann von der zuständigen Behörde erneut gemäß Artikel 17 zugelassen werden, ehe er wieder Material der Kategorie 3 verarbeitet.

3.
Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 müssen über Folgendes verfügen:

a)
eine Vorrichtung zur Kontrolle der tierischen Nebenprodukte auf Fremdstoffe wie Verpackungsmaterial, Metallstücke usw. und,
b)
soweit die Menge der verarbeiteten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde erforderlich macht, einen entsprechend ausgestatteten abschließbaren Raum zur ausschließlichen Verwendung durch den Überwachungsdienst.

B.
Rohmaterial

4.
Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen darf nur Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet werden, das gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 gehandhabt, gelagert und befördert wurde.
5.
Vor ihrer Verarbeitung müssen tierische Nebenprodukte auf Fremdstoffe kontrolliert werden, die gegebenenfalls sofort zu entfernen sind.

C.
Verarbeitungsnormen

6.
Für jede der in Anhang V Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden sind die für die Kontrolle der Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkte festzustellen. Zu den kritischen Kontrollpunkten gehören mindestens:

die Größe der Rohmaterialteilchen,

der bei der Hitzebehandlung erreichte Temperaturwert,

gegebenenfalls der auf das Rohmaterial angewandte Druck und

die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise.

Für jeden zu berücksichtigenden kritischen Kontrollpunkt sind Mindestnormen vorzugeben.

7.
Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Aufzeichnungen zu führen und diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
8.
Zur kontinuierlichen Überwachung des Verarbeitungsprozesses sind genau geeichte Mess-/Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Eichung dieser Geräte ist aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
9.
Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde (z. B. Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und erneut verarbeitet werden.

D.
Verarbeitete Erzeugnisse

10.
Enderzeugnisproben, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

    Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

    Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g

    wobei

    n=
    Anzahl der zu untersuchenden Proben;
    m=
    Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
    M=
    Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;
    c=
    Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

11.
Nicht verwendete oder überschüssige verarbeitete Produkte können nach einer dauerhaften Kennzeichnung:

a)
als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage beseitigt werden;
b)
auf einer gemäß Richtlinie 1999/31/EG genehmigten Deponie entsorgt werden, oder
c)
in einer gemäß Artikel 15 genehmigten Biogasanlage oder Kompostierungsanlage umgewandelt werden.

KAPITEL II

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:
A.
Verarbeitungsnormen

1.
Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein. Schweineblut oder Bestandteile von Schweinblut dürfen jedoch nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder Verarbeitungsmethode 7 verarbeitet werden, sofern im Falle der Verarbeitungsmethode 7 eine Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C angewandt wurde.

Während das Fütterungsverbot der Entscheidung 2000/766/EG des Rates in Kraft bleibt, darf verarbeitetes Säugetiereiweiß jedoch einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 unterzogen werden und ist unmittelbar im Anschluss an diese Verarbeitung durch Einfärben oder auf andere Weise dauerhaft zu kennzeichnen, bevor es als Abfall in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entsorgt wird.

Außerdem darf, während das Fütterungsverbot der Entscheidung 2000/766/EG des Rates in Kraft bleibt, verarbeitetes Säugetiereiweiß, das ausschließlich zur Verwendung in Heimtierfutter bestimmt ist und in reservierten Containern transportiert wird, die nicht zum Transport von tierischen Nebenprodukten oder Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, und das unmittelbar von der Verarbeitungsanlage der Kategorie 3 zu den Herstellungsanlagen für Heimtierfutter transportiert wird, einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 unterzogen werden.

2.
Verarbeitetes Eiweiß von Nichtsäugetieren, ausgenommen Fischmehl, muss nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 verarbeitet worden sein.
3.
Fischmehl muss

a)
nach einer der Verarbeitungsmethoden oder
b)
nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 entspricht.

B.
Lagerung

4.
Verarbeitetes tierisches Eiweiß ist in neuen oder sterilisierten Säcken zu verpacken und zu lagern oder in angemessenen Massengutbehältern zu lagern.
5.
Es sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um die Kondensierung innerhalb von Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen auf einem Mindestmaß zu halten.
6.
Erzeugnisse in Förderanlagen, Aufzügen oder Behältern sind vor Zufallskontamination zu schützen.
7.
Ausrüstungen für die Behandlung von verarbeitetem tierischem Eiweiß sind sauber und trocken zu halten und sollten an vorgegebenen Prozessstufen auf Einhaltung der Sauberkeitsvorschriften kontrolliert werden. Alle Lagervorrichtungen sind entsprechend den Produktionsvorschriften regelmäßig zu leeren und zu reinigen.
8.
Verarbeitetes tierisches Eiweiß muss trocken gehalten werden. Ausfließen und Kondensierung im Lagerbereich sind zu vermeiden.

C.
Einfuhr

9.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil II oder — im Fall von Fischmehl — auf der Liste in Anhang XI Teil III stehen;
b)
es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
d)
ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 1 entspricht.

10.
Bevor Einfuhrsendungen für den freien Verkehr in der Gemeinschaft freigegeben werden, muss die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle Proben von dem verarbeitetem tierischem Eiweiß entnehmen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Kapitel I Nummer 10 eingehalten werden. Sie muss

a)
aus jeder Massengutsendung Proben entnehmen und
b)
aus Erzeugnissendungen, die im Herkunftsherstellungsbetrieb verpackt wurden, Stichproben entnehmen.

11.
Wenn jedoch sechs aufeinander folgende Tests von Massengutsendungen aus einem bestimmten Drittland negativ ausgefallen sind, darf sich die zuständige Behörde bei darauf folgenden Massengutsendungen aus diesem Drittland auf Stichprobeuntersuchungen beschränken. Hat eine dieser Stichprobeuntersuchungen einen Positivbefund ergeben, so muss die zuständige Behörde, die die Proben durchführt, die zuständige Behörde des Herkunftslands entsprechend unterrichten, damit diese geeignete Abhilfemaßnahmen treffen kann. Die zuständige Behörde des Herkunftslands muss diese Maßnahmen der für die Proben zuständigen Behörde mitteilen. Bei einem weiteren Positivbefund bei Erzeugnissen derselben Herkunft muss die zuständige Behörde aus allen weiteren Sendungen derselben Herkunft so lange Proben entnehmen, bis erneut sechs aufeinander folgende Tests negativ ausfallen.
12.
Die zuständigen Behörden müssen über die Befunde der Stichprobeuntersuchungen sämtlicher Einfuhrsendungen Aufzeichnungen führen und diese mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
13.
Bei positivem Salmonella-Befund

a)
ist entweder mit der Sendung nach dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 97/78/EG(1) zu verfahren oder
b)
die Sendung in einem gemäß dieser Verordnung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erneut zu verarbeiten oder nach von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu sterilisieren. Ein Verzeichnis zulässiger Verfahren kann von der Kommission aufgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die betreffende Sendung ist erst freizugeben, wenn sie verarbeitet worden ist und die von der zuständigen Behörde gemäß Kapitel I Nummer 10 durchgeführten Salmonella-Untersuchungen negativ ausgefallen sind.

KAPITEL III

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:
A.
Rohmaterial

1.
Für die Herstellung von Blutprodukten darf nur Blut, das unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) fällt, verwendet werden.

B.
Verarbeitungsnormen

2.
Blutprodukte müssen

a)
nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder
b)
nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischem Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 entspricht.

C.
Einfuhr

3.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Blutprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil V bzw. Teil VI stehen;
b)
sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
d)
ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4 (B) entspricht.

KAPITEL IV

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:
A.
Verarbeitungsnormen

1.
Sofern ausgeschmolzene Fette nicht in Übereinstimmung mit Kapitel II des Anhangs C zur Richtlinie 77/99/EWG des Rates(2) oder Kapitel 9 des Anhangs I zur Richtlinie 92/118/EWG des Rates(3) erzeugt wurden, müssen die ausgeschmolzenen Fette unter Anwendung der Methoden 1 bis 5 oder der Methode 7 erzeugt werden; Fischöl kann unter Anwendung der Methode 6 gemäß Anhang V Kapitel III erzeugt werden.

Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.

B.
Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten

2.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IV stehen;
b)
sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;
d)
sie

i)
wurden ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Schweinen gewonnen und stammen aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest war,
ii)
wurden ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Geflügel gewonnen und stammen aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 6 Monaten frei von Newcastle Krankheit und Geflügelpest war,
iii)
wurden ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Wiederkäuern gewonnen und stammen aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Rinderpest war,
iv)
wurden, falls in dem genannten Bezugszeitraum eine der genannten Seuchen aufgetreten ist, einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen:

Erhitzung auf mindestens 70 oC für mindestens 30 Minuten oder

Erhitzung auf mindestens 90 oC für mindestens 15 Minuten,

wobei die Parameter der kritischen Kontrollpunkte aufzuzeichnen und zu verwahren sind, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder deren Vertreter und erforderlichenfalls die zuständige Behörde den Betriebsablauf überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate, und

e)
ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 10 (A) entspricht.

C.
Einfuhr von Fischöl

3.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Fischöl genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil III stehen;
b)
es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
d)
ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 9 entspricht.

D.
Hygienevorschriften

4.
Soweit ausgeschmolzene Fette oder Fischöle verpackt sind, müssen sie in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt worden sein, und es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Rekontamination der Erzeugnisse zu vermeiden. Soweit die Erzeugnisse als Massengut versendet werden, müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden worden sein.

KAPITEL V

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I.

A.
Verarbeitungsnormen

1.
Milch muss einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1.
Sterilisation mit einem F0-Wert(4) von mindestens 3;
1.2.
UHT(5) in Kombination mit

a)
einem darauf folgenden physikalischen Verfahren, nämlich

i)
Trocknung — im Fall von Milch, die für die Fütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C, oder
ii)
Senkung des pH-Werts auf unter 6 für mindestens eine Stunde oder

b)
der Bedingung, dass die Milch oder das Erzeugnis auf Milchbasis mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

1.3.
zweimalige HTST(6);
1.4.
HTST(6) in Kombination mit

a)
einem darauf folgenden physikalischen Verfahren, nämlich

i)
Trocknung — im Fall von Milch, die für die Fütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C, oder
ii)
Senkung des pH-Werts auf unter 6 für mindestens eine Stunde oder

b)
der Bedingung, dass die Milch oder das Erzeugnis auf Milchbasis mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

2.
Erzeugnisse auf Milchbasis müssen entweder mindestens einer der in Nummer 1 genannten Behandlungen unterzogen oder aus Milch hergestellt worden sein, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde.
3.
Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde,

a)
darf entweder frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrem Transport zu den Tierhaltungsbetrieben einen pH Wert von weniger als 6,0 aufweisen oder
b)
muss mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

4.
Über die Bedingungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 hinaus müssen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis folgende Bedingungen erfüllen:

4.1.
Nach Abschluss der Verarbeitung müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, eine Kontamination der Erzeugnisse zu vermeiden;
4.2.
das Enderzeugnis muss mit einem Hinweis versehen werden, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und

a)
in neue Behälter abgefüllt werden oder
b)
als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich mit einem Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden, das von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen ist.

5.
Rohmilch und Kolostrum müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden. Diese Bedingungen können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
6.
Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse müssen

6.1.
von Rindern aus Betrieben gewonnen werden, in denen alle Rinderbestände amtlich anerkannt tuberkulosefrei, amtlich anerkannt brucellosefrei und amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, f und j der Richtlinie 64/432/EWG sind,
6.2.
mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,
6.3.
einer einmaligen HTST(7) unterzogen worden sein,
6.4.
die in Nummer 4 genannten Anforderungen erfüllen.

B.
Einfuhr

1.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die folgende Bedingungen erfüllen:

1.1.
Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil I Buchstabe A stehen;
1.2.
sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
1.3.
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 2 entspricht;
1.4.
sie wurden mindestens einer der Behandlungen gemäß Teil A Nummer 1.1, 1.2, 1.3 bzw. 1.4 Buchstabe a unterzogen;
1.5.
sie erfüllen die Bedingungen gemäß Teil A Nummer 2 und 4 und — im Fall von Molke — Nummer 3.

2.
Abweichend von Nummer 1.4 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern, die gemäß Spalte A in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission(8) zugelassen sind, unter der Bedingung, dass die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis einer einmaligen HTST unterzogen und

a)
frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung versandt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
b)
frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer EU-Grenzkontrollstelle gestellt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

2a.
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen von Rindern, sofern

2a.1
sie aus einem Drittland stammen, das auf der Liste in Anhang XI Teil I Buchstabe B steht,
2a.2.
sie die Bedingungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen,
2a.3
sie einer einmaligen HTST(9) unterzogen wurden und

a)
frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung versandt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
b)
frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer EU-Grenzkontrollstelle gestellt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,

2a.4.
die Erzeugnisse von Rindern gewonnen wurden, die regelmäßigen Veterinärkontrollen unterworfen werden, damit gewährleistet ist, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen alle Rinderbestände

a)
entweder amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d und f der Richtlinie 64/432/EWG sind oder nach nationalem Recht des Ursprungsdrittlandes des Kolostrums keinen Beschränkungen im Hinblick auf die Tilgung von Tuberkulose und Brucellose unterliegen und
b)
entweder amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 64/432/EWG sind oder einem amtlichen System zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose unterliegen, wobei diese Krankheit in den letzten zwei Jahren im fraglichen Bestand weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen wurde,

2a.5.
nach Abschluss der Verarbeitung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination des Kolostrums oder der kolostrumhaltigen Erzeugnisse zu vermeiden,
2a.6.
das Enderzeugnis mit dem Hinweis versehen wurde, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und

a)
in neue Behälter abgefüllt wurde oder
b)
als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert wurde, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und mit einem Desinfektionsmittel desinfiziert wurden, das von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen ist.

3.
Besteht das Risiko der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder eine andere Gefahr für die Tiergesundheit, so können von der Kommission zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL VI

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:
A.
Verarbeitungsnormen für Gelatine

1.
a)
Gelatine muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült wird. Der pH-Wert wird anschließend eingestellt. Gelatine wird durch einmaliges oder mehrmaliges aufeinander folgendes Erhitzen mit anschließender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren extrahiert.
b)
Nach Anwendung der Verfahren gemäß Buchstabe a) kann die Gelatine getrocknet und gegebenenfalls pulverisiert oder gepresst werden.
c)
Die Verwendung von anderen Konservierungsstoffen als Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid ist verboten.
2.
Gelatine muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:

a)
Es muss ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;
b)
das Umhüllen und Verpacken findet in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich statt,

und

c)
Gelatineumhüllungen und -verpackungen tragen die Aufschrift „Für Tierfutter geeignete Gelatine” .

B.
Verarbeitungsnormen für hydrolysiertes Eiweiß

3.
Hydrolysiertes Eiweiß muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten wird. Hydrolisiertes Eiweiß muss ein Molekulargewicht unter 10000 Dalton haben.

Außerdem ist hydrolisiertes Eiweiß, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, in einer Verarbeitungsanlage zu erzeugen, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Eiweiß vorbehalten ist, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend:

a)
mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 oC einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 oC und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird;
b)
zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 oC und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird, oder
c)
einem gleichwertigen Verfahren unterzogen wird, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

C.
Einfuhr

4.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Gelatine und hydrolisiertem Eiweiß genehmigen, wenn diese Erzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI stehen;
b)
sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
d)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 11 bzw. Kapitel 12 entspricht.

KAPITEL VII

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A.
Verarbeitungsnormen

1. Dicalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass
a)
das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird;
b)
im Anschluss an das in Buchstabe a vorgesehene Verfahren die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und
c)
das Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 °C bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 °C bis 65 °C heißluftgetrocknet wird,
oder nach einem gleichwertigen Verfahren, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2. Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, so muss es aus Knochen gewonnen werden, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind und zuvor einer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchung unterzogen wurden.

B.
Einfuhr

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Dicalciumphosphat genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI stehen;
b)
es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
d)
ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 12 entspricht.

KAPITEL VIII

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A.
Verarbeitungsnormen

1. Tricalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass
a)
das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (KnochenpArtikel unter 14 mm);
b)
30 Minuten lang eine kontinuierliche Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar erfolgt;
c)
der Eiweißsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird und
d)
das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird,
oder nach einem gleichwertigen Verfahren, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

B.
Einfuhr

2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Tricalciumphosphat genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI stehen;
b)
es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
d)
ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 12 entspricht.

KAPITEL IX

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I.

A.
Verarbeitungsnormen

1.
Kollagen muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült, filtriert und einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen wird. Nach Anwendung dieser Verfahren kann das Kollagen getrocknet werden.
2.
Die Verwendung von anderen als den nach Gemeinschaftsrecht zugelassenen Konservierungsstoffen ist verboten.
3.
Kollagen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:

a)
Es muss ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;
b)
das Umhüllen und Verpacken findet in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich statt und
c)
Kollagenumhüllungen und -verpackungen tragen die Aufschrift „Für Tierfutter geeignetes Kollagen” .

B.
Einfuhr

4.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Kollagen genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Erzeugnis stammt aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI steht;
b)
es stammt aus einem Betrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt und
d)
ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 11 entspricht.

KAPITEL X

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I.

A.
Verarbeitungsnormen

1.
Eiprodukte müssen:

a)
nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 verarbeitet worden sein oder
b)
nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischem Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 entspricht oder
c)
in Übereinstimmung mit Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 89/437/EG des Rates zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten(10) behandelt worden sein.

B.
Einfuhr

2.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Eiprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XVI steht;
b)
sie stammen aus einem Betrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
c)
sie wurden gemäß der vorliegenden Verordnung hergestellt und
d)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 15 entspricht.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(2)

ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(3)

ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(4)

F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3,00 ist die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt worden, dass die gleiche abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).

(5)
UHT=
Ultrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens einer Sekunde.
(6)
HTST=
Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest gewährleistet ist.
(7)
HTST=
Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet ist.
(8)

ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 72.

(9)
HTST=
Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet ist.
(10)

ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87.

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