Artikel 3 VO (EG) 2002/1873
Abweichend von Artikel 5 Absatz 9 sowie Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann jeder Mitgliedstaat ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 bis zu einem noch festzusetzenden Datum die in den genannten Absätzen vorgesehenen Prozentsätze entweder kürzen oder die genannten Absätze nicht anwenden, vorausgesetzt, die so frei gewordenen Mittel werden dem gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 einbehaltenen Teil der Beihilfen zugeschlagen.
Das Datum gemäß Absatz 1 wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgesetzt.
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