Präambel VO (EG) 2002/1873
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(3), können Erzeugermitgliedstaaten innerhalb bestimmter Höchstgrenzen einen Teil der gegebenenfalls für die Olivenöl- und/oder Tafelolivenerzeuger vorgesehenen Beihilfen einbehalten, um die Gemeinschaftsfinanzierung der Aktionsprogramme anerkannter Erzeugerorganisationen, anerkannter Branchenverbände und anderer anerkannter Organisationen von Marktteilnehmern oder ihrer Vereinigungen in einem oder mehreren der in dem genannten Artikel vorgesehenen Bereiche zu gewährleisten. Gemäß Artikel 4a Absatz 3 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung sind die Höchstgrenzen für diese Beihilfen festzusetzen.
- (2)
- Der reibungslose Ablauf dieser Aktionsprogramme erfordert eine Haushaltssicherheit, die durch das Jahresvolumen der Olivenöl- und gegebenenfalls der Tafelolivenproduktion der einzelnen Mitgliedstaaten nicht infrage gestellt wird. Daher empfiehlt es sich, die Höchstgrenze der Gemeinschaftsfinanzierung nach vorgegebenen Größen wie dem Einheitsbetrag der Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG(4) und den garantierten einzelstaatlichen Mengen gemäß Absatz 3 des genannten Artikels festzusetzen.
- (3)
- Um Marktstörungen zu vermeiden, sollte eine Regelung vorgesehen werden, mit der verhindert werden kann, dass die Beträge, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG sowie gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 von der Olivenöl- oder der Tafelolivenerzeugerbeihilfe einbehalten, die in der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage von Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 festgesetzte Höchstgrenze insgesamt überschreiten.
- (4)
- Zur Förderung der Aktionsprogramme anerkannter Marktteilnehmerorganisationen in den Wirtschaftsjahren 2002/03 und 2003/04 sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die anderen von der Erzeugungsbeihilfe einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf die genannten Programme zu konzentrieren. Es sollte ihnen daher die Möglichkeit eingeräumt werden, die einbehaltenen Beträge zu kürzen oder sogar zu streichen, vorausgesetzt, die für die Aktionsprogramme anerkannter Organisationen bereitgestellten Mittel werden im selben Verhältnis erhöht. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Frist festzusetzen, innerhalb deren diese Möglichkeit in Anspruch genommen werden kann —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Vorschlag vom 1. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Stellungnahme vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).
- (4)
ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.