Artikel 1 VO (EG) 2002/1873
Ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 wird für jeden Mitgliedstaat der Teil, der gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 von der Erzeugerbeihilfe einbehalten werden kann, auf 3 % des Produktes der Multiplikation seiner garantierten einzelstaatlichen Menge gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG mit dem in Absatz 2 desselben Artikels festgesetzten und in Euro/Tonne ausgedrückten Einheitsbetrag der Erzeugungsbeihilfe begrenzt.
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