Artikel 17 VO (EG) 2002/20
Traditionelle Wiederausfuhren und Wiederausfuhren im Rahmen des regionalen Handels sowie traditioneller Weiterversand von Verarbeitungserzeugnissen
(1) Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 4 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, innerhalb der traditionellen Handelsströme und im Rahmen des regionalen Handels auszuführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in den Anhängen I, III und V festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Die zuständigen Behörden erteilen die notwendigen Genehmigungen, um sicherzustellen, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten jährlichen Höchstmengen nicht überschritten werden.
Für die Ausfuhren im Rahmen des regionalen Handels muss der Verarbeitungsunternehmer den zuständigen Behörden die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(1) vorgesehenen Unterlagen innerhalb der in Artikel 49 der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Fristen vorlegen. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt, so ziehen die zuständigen Behörden die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Begünstigung wieder ein.
An die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira bzw. die Kanarischen Inseln gelieferte Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallen und zur Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.
(2) Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen Mengen als den in Absatz 1 genannten nur, sofern ihnen ein hinreichender Nachweis darüber erbracht wird, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, deren Einfuhr oder Verbringung im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung erfolgt ist.
Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Nachweise gemäß Unterabsatz 1 zu vergewissern, und ziehen gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder ein.
(3) Die Verarbeitungsvorgänge, die innerhalb der in den Anhängen I, III und V festgesetzten Höchstmengen eine traditionelle Ausfuhr oder eine Ausfuhr im Rahmen des regionalen Handels bzw. einen traditionellen Versand nach sich ziehen können, müssen — mit Ausnahme der üblichen Behandlungen — sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(2) und (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(3), entsprechen.
(4) Für die Wiederausfuhr der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.
(5) Für die in diesem Artikel genannten Ausfuhrerzeugnisse trägt Feld 44 der Ausfuhranmeldung einen der folgenden Vermerke:
- —
-
Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001;
- —
-
„Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001” ;
- —
-
„Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001” .
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.