Artikel 16 VO (EG) 2002/20
Wiederausfuhr oder Weiterversand
(1) Für die Wiederausfuhr und den Weiterversand der unverarbeiteten Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, oder der verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, gelten folgende Bedingungen:
- a)
-
Für die in diesem Absatz genannten wiederausgeführten Erzeugnisse trägt Feld 44 der Ausfuhranmeldung einen der folgenden Vermerke:
- —
-
Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001;
- —
-
„Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001” ;
- —
-
„Ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001” ;
- b)
- die Mengen der Erzeugnisse, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und wiederausgeführt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen; für die unter diesem Buchstaben genannten Erzeugnisse kann keine Ausfuhrerstattung gewährt werden;
- c)
- die Mengen der Erzeugnisse, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und weiterversandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und der Versender zahlt die am Einfuhrtag geltenden Erga-omnes-Einfuhrzölle spätestens zum Zeitpunkt des Weiterversands; diese Erzeugnisse dürfen erst weiterversandt werden, wenn die vorgenannte Zahlung erfolgt ist; ist es materiell nicht möglich, den Einfuhrtag festzustellen, so wird davon ausgegangen, dass die Erzeugnisse während des dem Tag der Wiederausfuhr vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an dem Tag eingeführt wurden, an dem die höchsten Erga-omnes-Einfuhrzölle galten;
- d)
- die Mengen der Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die wiederausgeführt bzw. weiterversandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird spätestens bei der Wiederausfuhr bzw. dem Weiterversand erstattet; diese Erzeugnisse dürfen erst weiterversandt bzw. wiederausgeführt werden, wenn die vorgenannte Erstattung erfolgt ist; ist es materiell nicht möglich, den Betrag der gewährten Beihilfe festzustellen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die von der Gemeinschaft in den sechs Monaten vor Einreichung des Wiederausfuhr- bzw. Weiterversandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt wurde; für die unter diesem Buchstaben genannten Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Für die Wiederausfuhr der folgenden Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich:
- a)
- der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse;
- b)
- der in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse, die nicht die Bedingungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erfüllen.
(3) Wird die gleichmäßige Versorgung der Regionen in äußerster Randlage durch einen erheblichen Anstieg der Wiederausfuhr der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse gefährdet, so können die zuständigen Behörden eine mengenmäßige Beschränkung festsetzen, um die Deckung der vorrangigen Bedürfnisse in den betreffenden Sektoren sicherzustellen. Diese mengenmäßige Beschränkung wird auf nicht diskriminatorische Weise vorgenommen.
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