Artikel 15 VO (EG) 2002/20
Festsetzung einer Höchstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung
Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen in der betreffenden Region in äußerster Randlage bzw. spekulative Maßnahmen zu vermeiden, die die ordnungsgemäße Anwendung der Sonderregelungen für die Versorgung schwerwiegend beeinträchtigen können, können die zuständigen Behörden eine Höchstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung festsetzen.
Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewandt wird.
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