Artikel 14 VO (EG) 2002/20
Erhebliche Zunahme der Anträge auf Lizenzen bzw. Bescheinigungen
(1) Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Einfuhrlizenzen oder Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der Sonderregelung für die Versorgung gefährdet, so benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die Kommission und übermitteln ihr alle Angaben, die hinsichtlich des Versorgungsbedarfs der betreffenden Region in äußerster Randlage von Bedeutung sind.
Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden trifft die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um anhand der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der betreffenden Region in äußerster Randlage mit lebensnotwendigen Gütern sicherzustellen.
(2) Unbeschadet der erforderlichen Maßnahmen, die im Falle einer Einschränkung der Erteilung von Lizenzen bzw. Bescheinigungen angenommen werden, kürzen die zuständigen Stellen alle Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden unbeschadet der besonderen Vorschriften, die zur Behebung von in einem bestimmten Sektor aufgetretenen erheblichen Schwierigkeiten zu erlassen sind.
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