Artikel 13 VO (EG) 2002/20
Leistung einer Sicherheit
Bei Beantragung der Lizenzen bzw. Bescheinigungen muss keine Sicherheit geleistet werden.
In besonderen Fällen sehen die zuständigen Behörden, soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, unbeschadet des Artikels 26 die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Vergünstigung vor. In diesen Fällen findet Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.
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