Artikel 12 VO (EG) 2002/20

Qualität der Erzeugnisse

Nur gesunde, handelsübliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(1) kommen für die Sonderregelungen für die Versorgung in Frage.

Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Unterabsatz 1 ist gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen.

Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die Sonderregelung für die Versorgung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen. Wurde eine Beihilfe nach Artikel 7 gewährt, so wird diese wieder zurückgezahlt. Bei Einfuhren gemäß den Artikeln 4 und 5 wird der Einfuhrzoll entrichtet, sofern der Beteiligte nicht nachweist, dass die betreffenden Erzeugnisse wieder ausgeführt oder zerstört wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

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