Artikel 11 VO (EG) 2002/20
Vorlage der Lizenzen bzw. Bescheinigungen und Vorführung der Waren sowie Nichtübertragbarkeit der Lizenzen bzw. Bescheinigungen
(1) Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen für die unter die Sonderregelungen für die Versorgung fallenden Erzeugnisse sind den zuständigen Behörden zwecks Erfüllung der Zollförmlichkeiten innerhalb von höchstens fünfzehn Arbeitstagen nach Genehmigung zur Löschung der Waren vorzulegen. Die zuständigen Behörden können diese maximale Frist verkürzen.
Bei Waren, die Gegenstand eines aktiven Veredelungverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens auf den Azoren oder Madeira bzw. den Kanarischen Inseln waren und danach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, beginnt die maximale Frist von 15 Tagen mit dem Zeitpunkt des Antrags auf Lizenz bzw. Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1.
(2) Die Waren werden lose oder in gesonderten Partien entsprechend der jeweils vorgelegten Lizenz bzw. Bescheinigung vorgeführt.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten werden die Lizenzen bzw. Bescheinigungen jeweils nur für einen Vorgang verwendet.
(3) Die Lizenzen bzw. Bescheinigungen sind nicht übertragbar.
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