Artikel 10 VO (EG) 2002/20
Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Lizenz bzw. Bescheinigung
(1) Vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 7 sowie der Artikel 14 und 15 nehmen die zuständigen Behörden den von einem Marktteilnehmer zu jeder Lieferung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Lizenz bzw. Bescheinigung an, sofern ihm das Original oder die beglaubigte Kopie der Kaufrechnung und das Original oder die beglaubigte Kopie einer der nachstehend genannten Unterlagen beigefügt sind:
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Seekonnossement oder Luftfrachtbrief, und
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Ursprungsbescheinigung bei Drittlandserzeugnissen oder bei Erzeugnissen der Gemeinschaft das Versandpapier T2L bzw. das Versandpapier T2LF unter den in Artikel 315 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) festgelegten Bedingungen.
Die Kaufrechnung, das Konossement und der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenz bzw. Bescheinigung wird nach Maßgabe der Lieferfrist festgesetzt. In besonderen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn sich die Lieferung durch schwerwiegende und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert hat, wobei sie jedoch zwei Monate vom Zeitpunkt der Erteilung nicht überschreiten darf.
Fußnote(n):
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ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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