Artikel 9 VO (EG) 2002/20

Register der Marktteilnehmer

(1) Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register eingetragen sind.

(2) Jeder in der Gemeinschaft ansässige Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen.

Die Eintragung in das Register setzt Folgendes voraus:

a)
der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit in dem betreffenden Sektor und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfüllt;
b)
er kann gewährleisten, dass diese Tätigkeit in der betreffenden Region in äußerster Randlage durchgeführt wird;
c)
er verpflichtet sich im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der betreffenden Region in äußerster Randlage und gemäß den Zielen dieser Regelung:

i)
den zuständigen Behörden auf Anfrage alle notwendigen Angaben zu den durchgeführten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den angewandten Preisen und Gewinnspannen,
ii)
ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu handeln,
iii)
Lizenzen bzw. Bescheinigungen lediglich für die Mengen zu beantragen, die seinen Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, wobei diese Kapazitäten anhand objektiver Belege nachzuweisen sind,
iv)
weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Verknappung führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten und
v)
zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden dafür zu sorgen, dass bei der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage die gewährte Vergünstigung bis zum Endverbraucher weitergegeben wird.

(3) Der Marktteilnehmer, der unverarbeitete oder verpackte Erzeugnisse zu den Bedingungen von Artikel 16 weiterversenden bzw. wiederausführen will, muss bei der Einreichung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Antrags auf Eintragung in das Register diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.

(4) Der Verarbeitungsunternehmer, der Verarbeitungserzeugnisse gemäß den Bedingungen des Artikels 16 bzw. 17 ausführen und/oder versenden will, muss bei der Einreichung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Antrags auf Eintragung in das Register diese Absicht erklären und den Verarbeitungsort angeben.

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