Artikel 8 VO (EG) 2002/20

Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher

(1) Im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 gelten als „Vergünstigungen” die Befreiung von den Einfuhrzöllen und die im Rahmen der genannten Verordnungen vorgesehenen Beihilfen der Gemeinschaft.

(2) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 gilt als „Endverbraucher”

a)
bei zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie:

i)
der letzte Verarbeitungs- bzw. Verpackungsbetrieb für den Teil der Beihilfe, der die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage ausgleichen soll,
ii)
der Verbraucher für den zusätzlichen Teil der Beihilfe, mit dem die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden sollen;

b)
bei zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie sowie bei zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmten Erzeugnissen: der Landwirt.

(3) Im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 gilt als „Endverbraucher”

a)
bei Erzeugnissen für den direkten Verbrauch: der Verbraucher;
b)
bei zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie:

i)
der letzte Verarbeitungs- bzw. Verpackungsbetrieb für den Teil der Beihilfe, der die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage ausgleichen soll,
ii)
der Verbraucher für den zusätzlichen Teil der Beihilfe, mit dem die Ausfuhrpreise berücksichtigt werden sollen;

c)
bei zur Verwendung als Futtermittel bestimmten Erzeugnissen für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie sowie bei zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmten Erzeugnissen: der Landwirt.

(4) Die zuständigen Behörden treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher zu überprüfen, die sich aus der Freistellung von den Einfuhrzöllen oder der Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe ergibt. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen betroffenen Marktteilnehmern angewandten Handelsspannen und Preise bewerten.

Der Kommission werden diese Maßnahmen, die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Beihilfe festgestellt wird, sowie etwaige diesbezügliche Änderungen mitgeteilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.