Artikel 7 VO (EG) 2002/20
Beihilfebescheinigung
(1) Die Beihilfe wird nach Vorlage einer völlig ausgeschöpften Beihilfebescheinigung gezahlt.
Die Vorlage der Beihilfebescheinigung gilt als Antrag auf Beihilfe und muss — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt.
Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Einreichung der verwendeten Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht
- a)
- im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen oder
- b)
- wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde. In diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.
(2) Die Beihilfebescheinigung wird auf dem Formblatt der Einfuhrlizenz gemäß dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.
Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Die Angabe „Beihilfebescheinigung” ist in das linke obere Feld der Lizenz zu drucken oder zu stempeln.
Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.
(4) Feld 20 der Lizenz oder des Lizenzantrags enthält eine der nachstehenden Angaben:
- a)
-
im Falle der französischen überseeischen Departements:
- i)
- „Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie” ,
- ii)
- „zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse” ;
- b)
-
im Falle der Azoren und Madeiras:
- i)
- „Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie” ,
- ii)
- „Erzeugnisse für den direkten Verbrauch” ,
- iii)
- „zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse” ,
- iv)
- „gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zur Mast eingeführte lebende Tiere” ;
- c)
-
im Falle der Kanarischen Inseln:
- i)
- „Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie” ,
- ii)
- „Erzeugnisse für den direkten Verbrauch” ,
- iii)
- „zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse” ,
- iv)
- „gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 zur Mast eingeführte lebende Tiere” .
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten reinrassige Tiere sowie Tiere von Handelsrassen und Eiprodukte als landwirtschaftliche Betriebsstoffe.
Der Antrag auf Beihilfebescheinigung und die Beihilfebescheinigung müssen in allen Fällen in Feld 20 folgenden Vermerk tragen: „Bescheinigung zu verwenden in [Name der Region in äußerster Randlage].”
(5) In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.
(6) Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung geltende Betrag.
(7) Die Beihilfebescheinigung wird auf Antrag der Beteiligten im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen von den zuständigen Behörden erteilt.
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