Artikel 6 VO (EG) 2002/20
Festsetzung der Beihilfe
Bei der Festsetzung der Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit berücksichtigt die Kommission die besonderen Mehrkosten für den Transport und das Umladen zur Beförderung der Waren in die betreffenden Regionen in äußerster Randlage.
Bei der Festsetzung der Beihilfe zum Ausgleich der Insellage und der äußersten Randlage berücksichtigt die Kommission die besonderen Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort infolge des kleineren Marktvolumens entstehen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die besondere Qualität der Waren, die für die betreffenden Regionen erforderlich ist.
Die Kommission setzt eine pauschale Mindesthöhe für die Beihilfe fest.
Übersteigt der Höchstbetrag der von der Gemeinschaft gewährten Erstattungen für die Ausfuhr entsprechender Erzeugnisse diese pauschale Mindesthöhe, so beläuft sich die gewährte Beihilfe höchstens auf den Betrag dieser Erstattungen.
Für die Versorgung mit Erzeugnissen, für die bereits in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage Vergünstigungen nach den Sonderregelungen für die Versorgung gewährt wurden, wird keine Beihilfe gewährt.
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