Artikel 5 VO (EG) 2002/20

Freistellungsbescheinigung

(1) Bei Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, erfolgt die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 bei Vorlage der Freistellungsbescheinigung.

(2) Die Freistellungsbescheinigung wird auf dem Formblatt der Einfuhrlizenz in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.

Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 15, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und die Artikel 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Die Angabe „Freistellungsbescheinigung” ist in das linke obere Feld der Lizenz zu drucken oder zu stempeln.

(4) Die Freistellungsbescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten durch die zuständigen Behörden erteilt.

(5) Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthalten eine der nachstehenden Angaben:

a)
im Falle der französischen überseeischen Departements:

i)
„Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie” ,
ii)
„zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmte Erzeugnisse” ;

b)
im Falle der Azoren und Madeiras:

i)
„Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie” ,
ii)
„Erzeugnisse für den direkten Verbrauch” ,
iii)
„zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmte Erzeugnisse” ;

c)
im Falle der Kanarischen Inseln:

i)
„Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie” ,
ii)
„Erzeugnisse für den direkten Verbrauch” ,
iii)
„zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmte Erzeugnisse” .

Der Antrag auf Freistellungsbescheinigung und die Freistellungsbescheinigung müssen in allen Fällen in Feld 20 einen der folgenden Vermerke tragen: „Befreiung von den Einfuhrzöllen” und „zu verwenden in [Name der Region in äußerster Randlage]” .

(6) In Feld 12 der Freistellungsbescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag einzutragen.

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