Artikel 4 VO (EG) 2002/20

Einfuhrlizenzen

(1) Bei den Erzeugnissen, für die eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, erfolgt die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 bei Vorlage dieser Lizenz.

(2) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag der Beteiligten im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen von den zuständigen Behörden erteilt.

Sie wird auf dem Formblatt in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.

(3) Feld 20 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz enthält eine der nachstehenden Angaben:

a)
im Falle der französischen überseeischen Departements:

i)
„Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie” ,
ii)
„zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse” ,
iii)
„gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 zur Mast eingeführte Rinder” ;

b)
im Falle der Azoren und Madeiras:

i)
„Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie” ,
ii)
„Erzeugnisse für den direkten Verbrauch” ,
iii)
„zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse” ,
iv)
„gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zur Mast eingeführte Rinder” ;

c)
im Falle der Kanarischen Inseln:

i)
„Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie” ,
ii)
„Erzeugnisse für den direkten Verbrauch” ,
iii)
„zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsstoffe bestimmte Erzeugnisse” ,
iv)
„gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 zur Mast eingeführte Rinder” .

Der Antrags auf Einfuhrlizenz und die Einfuhrlizenz müssen in allen Fällen in einen Feld 20 der folgenden Vermerke tragen: „Befreiung von den Einfuhrzöllen” und „Lizenz zur Verwendung in [Name der Region in äußerster Randlage]” .

(4) In Feld 12 der Einfuhrlizenz ist der letzte Gültigkeitstag einzutragen.

(5) Die Einfuhrzölle werden auf die Mengen erhoben, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen. Bei Entrichtung der entsprechenden Einfuhrzölle wird ein Toleranz von 5 % gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eingeräumt.

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