Artikel 3 VO (EG) 2002/20
Mit den Bedarfsvorausschätzungen wird der Versorgungsbedarf einer Region in äußerster Randlage je Kalenderjahr quantifiziert. Sie können geändert werden, um der tatsächlichen Durchführung und der Lage der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen.
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