Artikel 2 VO (EG) 2002/20
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- a)
- „Region in äußerster Randlage” : eine Region gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag, wobei jedes französische überseeische Departement als eine gesonderte Region in äußerster Randlage anzusehen ist;
- b)
- „zuständige Behörden” : die von dem Mitgliedstaat, zu dem das Gebiet in äußerster Randlage gehört, benannten Behörden.
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