Artikel 2 VO (EG) 2002/20

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a)
„Region in äußerster Randlage” : eine Region gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag, wobei jedes französische überseeische Departement als eine gesonderte Region in äußerster Randlage anzusehen ist;
b)
„zuständige Behörden” : die von dem Mitgliedstaat, zu dem das Gebiet in äußerster Randlage gehört, benannten Behörden.

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