Artikel 19 VO (EG) 2002/20
Weiterversand und Wiederausfuhr
(1) Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, für die nach der Sonderreglung für die Versorgung Vergünstigungen gewährt wurden, im Rahmen des traditionellen Handels auszuführen oder zu versenden, so kann er dies innerhalb der in Anhang V aufgeführten Mengen tun. Die zuständigen Behörden ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hierbei die festgesetzten jährlichen Mengen nicht überschritten werden.
An die Kanarischen Inseln gelieferte Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallen und zur Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.
(2) Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in Absatz 1 genannten Mengen nur, sofern bescheinigt wird, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, deren Einfuhr oder Verbringung im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln erfolgt ist.
Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich der Richtigkeit der Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 zu vergewissern. Sie ziehen gegebenenfalls die im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung gewährte Vergünstigung wieder ein und setzen die Eintragung des Verarbeitungsunternehmers aus oder streichen sie.
(3) Die Verarbeitungsvorgänge, die innerhalb der in Anhang V festgesetzten jährlichen Höchstmengen eine traditionelle Ausfuhr oder einen traditionellen Versand nach sich ziehen können, müssen — mit Ausnahme der üblichen Behandlungen — sinngemäß den einschlägigen Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen.
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