Artikel 20 VO (EG) 2002/20

Wiederausfuhr von unverarbeiteten oder vor Ort verpackten Erzeugnissen

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 dürfen unverarbeitete oder vor Ort verpackte Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallen, jedoch unter folgenden Bedingungen wieder in ein Drittland ausgeführt werden:

a)
In Feld 31 des Einheitspapiers ist der Vermerk „ausgeführte Ware gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001” einzutragen.
b)
Die wieder ausgeführten Mengen der von den Einfuhrzöllen befreiten Erzeugnisse werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen.
c)
Für die Erzeugnisse gemäß Buchstabe b) wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.
d)
Die Mengen der Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die wieder ausgeführt wurden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird erstattet.
e)
Für die Erzeugnisse gemäß Buchstabe d) kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
f)
Wird die gleichmäßige Versorgung der Kanarischen Inseln durch einen erheblichen Anstieg der Wiederausfuhr der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse gefährdet, so können die zuständigen Behörden eine mengenmäßige Beschränkung festsetzen, um die Deckung der vorrangigen Bedürfnisse in den betreffenden Sektoren sicherzustellen.

Spanien teilt der Kommission unverzüglich die Maßnahmen, die es zur Anwendung der hier genannten Bestimmungen ergreifen will, vor ihrem Inkrafttreten mit der entsprechenden Begründung mit. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die zur Überwindung der in einem bestimmten Sektor auftretenden erheblichen Schwierigkeiten zu erlassen sind.

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