Artikel 21 VO (EG) 2002/20
Zucker
Während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird C-Zucker gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung, der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 ausgeführt und zum Zweck des Verzehrs in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 nach den Kanarischen Inseln verbracht wird, unter den Bedingungen dieser Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 3 von den Einfuhrzöllen befreit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.