Artikel 21 VO (EG) 2002/20

Zucker

Während des Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird C-Zucker gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung, der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 ausgeführt und zum Zweck des Verzehrs in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 nach den Kanarischen Inseln verbracht wird, unter den Bedingungen dieser Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 3 von den Einfuhrzöllen befreit.

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