Artikel 22 VO (EG) 2002/20

Mitteilungen

Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission spätestens am fünften Tag eines jeden Monats für den Vormonat des betreffenden Kalenderjahres folgende nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken aufgeschlüsselte Angaben:

a)
die je nach Herkunft aus einem Drittland oder der Gemeinschaft aufgeschlüsselten Mengen;
b)
die Höhe der Beihilfe sowie die je Erzeugnis tatsächlich gezahlten Beträge, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach besonderen Verwendungszwecken;
c)
die nicht in Anspruch genommenen Mengen der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, aufgeschlüsselt nach Art der Lizenz bzw. Bescheinigung;
d)
die gegebenenfalls gemäß Artikel 16 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen;
e)
die gegebenenfalls nach Verarbeitung im Rahmen der traditionellen Mengen gemäß Artikel 17 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen;
f)
die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 unverarbeiteten oder vor Ort verpackten wiederausgeführten Mengen;
g)
die gegebenenfalls gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 zur Förderung des regionalen Handels wiederausgeführten Mengen;
h)
die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen innerhalb des Zeitraums;
i)
den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme.

Diese Angaben werden auf der Grundlage der verwendeten Lizenzen bzw. Bescheinigungen übermittelt.

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