Artikel 22 VO (EG) 2002/20
Mitteilungen
Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission spätestens am fünften Tag eines jeden Monats für den Vormonat des betreffenden Kalenderjahres folgende nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken aufgeschlüsselte Angaben:
- a)
- die je nach Herkunft aus einem Drittland oder der Gemeinschaft aufgeschlüsselten Mengen;
- b)
- die Höhe der Beihilfe sowie die je Erzeugnis tatsächlich gezahlten Beträge, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach besonderen Verwendungszwecken;
- c)
- die nicht in Anspruch genommenen Mengen der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, aufgeschlüsselt nach Art der Lizenz bzw. Bescheinigung;
- d)
- die gegebenenfalls gemäß Artikel 16 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen;
- e)
- die gegebenenfalls nach Verarbeitung im Rahmen der traditionellen Mengen gemäß Artikel 17 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen;
- f)
- die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 unverarbeiteten oder vor Ort verpackten wiederausgeführten Mengen;
- g)
- die gegebenenfalls gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 zur Förderung des regionalen Handels wiederausgeführten Mengen;
- h)
- die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen innerhalb des Zeitraums;
- i)
- den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme.
Diese Angaben werden auf der Grundlage der verwendeten Lizenzen bzw. Bescheinigungen übermittelt.
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