Artikel 23 VO (EG) 2002/20
Bericht
Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres den gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 zu erstellenden Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr.
Dieser Bericht enthält insbesondere:
- a)
- die maßgeblichen sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Entwicklungen;
- b)
- eine Zusammenfassung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen, ergänzt durch eine Analyse dieser Daten und erforderlichenfalls eine Darstellung und Analyse des Wirtschaftssektors, auf den sich die betreffende Maßnahme bezieht;
- c)
- den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen operationellen und spezifischen Ziele, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind;
- d)
- eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt wurden;
- e)
- eine Bewertung des Ergebnisses der Gesamtheit dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander;
- f)
- bei der Sonderregelung für die Versorgung Daten und eine Analyse zur Preisentwicklung und zur Weitergabe der hierbei gewährten Vergünstigung.
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