Artikel 25 VO (EG) 2002/20
Kontrollen
(1) Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr, dem Versand, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und dem Weiterversand von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Auswahl von mindestens 5 % der gemäß Artikel 11 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.
Auf die Warenkontrollen finden die Modalitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates sinngemäß Anwendung(1).
(2) In besonderen Fällen kann die Kommission die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.
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