Artikel 26 VO (EG) 2002/20

Sanktionen

(1) Kommt der Marktteilnehmer seinen gemäß Artikel 9 eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht anzuwendenden Sanktionen — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — folgende Maßnahmen:

a)
Wiedereinziehung der Vergünstigung, die dem Inhaber der Einfuhrlizenz, der Freistellungsbescheinigung oder der Beihilfebescheinigung gewährt wurde;
b)
je nach Schwere des Verstoßes Aussetzung oder Streichung des Eintrags.

Die unter Buchstabe a) genannte Vergünstigung entspricht dem von der Freistellung betroffenen Betrag der Einfuhrzölle bzw. dem Beihilfebetrag, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) bzw. d) festgestellt wurde.

(2) Führt der Inhaber einer Lizenz bzw. Bescheinigung die vorgesehene Einfuhr oder Verbringung nicht durch, so verliert er — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — für die auf den letzten Gültigkeitstag der Lizenz bzw. Bescheinigung folgenden sechzig Tage das Recht, eine Lizenz bzw. Bescheinigung zu beantragen. Nach dieser Frist werden für einen von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Zeitraum weitere Lizenzen bzw. Bescheinigungen nur erteilt, sofern eine Sicherheit in Höhe der zu gewährenden Vergünstigung geleistet wurde.

(3) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Mengen an Erzeugnissen wiederzuverwenden, die aufgrund von nicht bzw. nur teilweise verwendeten oder für ungültig erklärten Lizenzen bzw. Bescheinigungen weiterhin zur Verfügung stehen, oder um die Vergünstigung wiedereinzuziehen.

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