Artikel 27 VO (EG) 2002/20
Die zuständigen Behörden erlassen die notwendigen ergänzenden Vorschriften für die zeitnahe Verwaltung und Kontrolle der Sonderregelungen für die Versorgung.
Sie teilen der Kommission die zur Anwendung von Unterabsatz 1 geplanten Maßnahmen vor deren Durchführung mit.
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