Artikel 29 VO (EG) 2002/20
Übergangsbestimmungen
(1) Innerhalb eines Zeitraums von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden auf Ersuchen eines Marktteilnehmers, der die Eintragung in das Register gemäß Artikel 9 beantragt hat, diesem gemäß Artikel 10 eine Lizenz bzw. Bescheinigung erteilen, sofern der Antrag auf Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 entspricht.
Die Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung setzt die Leistung einer Sicherheit voraus.
(2) Die gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1696/92 und (EG) Nr. 2790/94 erteilten Lizenzen bzw. Bescheinigungen, die vor Ablauf ihrer Gültigkeit nicht ausgeschöpft wurden, können gemäß Absatz 1 durch Lizenzen bzw. Bescheinigungen über die Restmengen ersetzt oder unter Freigabe der Sicherheit annulliert werden.
(3) Bis zum 30. Juni 2002 gelten für die Azoren und Madeira folgende Bestimmungen:
- a)
- Die Lizenzanträge werden in den ersten fünf Arbeitstagen jedes Monats eingereicht, und die Lizenzen werden in den folgenden fünf Arbeitstagen erteilt.
- b)
- Die Lizenzen sind zwei Monate nach dem Monat ihrer Erteilung gültig.
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