Artikel 29 VO (EG) 2002/20

Übergangsbestimmungen

(1) Innerhalb eines Zeitraums von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden auf Ersuchen eines Marktteilnehmers, der die Eintragung in das Register gemäß Artikel 9 beantragt hat, diesem gemäß Artikel 10 eine Lizenz bzw. Bescheinigung erteilen, sofern der Antrag auf Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 entspricht.

Die Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung setzt die Leistung einer Sicherheit voraus.

(2) Die gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1696/92 und (EG) Nr. 2790/94 erteilten Lizenzen bzw. Bescheinigungen, die vor Ablauf ihrer Gültigkeit nicht ausgeschöpft wurden, können gemäß Absatz 1 durch Lizenzen bzw. Bescheinigungen über die Restmengen ersetzt oder unter Freigabe der Sicherheit annulliert werden.

(3) Bis zum 30. Juni 2002 gelten für die Azoren und Madeira folgende Bestimmungen:

a)
Die Lizenzanträge werden in den ersten fünf Arbeitstagen jedes Monats eingereicht, und die Lizenzen werden in den folgenden fünf Arbeitstagen erteilt.
b)
Die Lizenzen sind zwei Monate nach dem Monat ihrer Erteilung gültig.

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