Artikel 1 VO (EG) 2002/2012
Es wird ein Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds” genannt) errichtet, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, in Notfällen unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen rasch, wirksam und flexibel zu reagieren.
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