Präambel VO (EG) 2002/2012

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 159 Absatz 3 und Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Entschließung des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei Katastrophen größeren Ausmaßes sollte sich die Gemeinschaft mit der Bevölkerung in den betroffenen Regionen solidarisch zeigen, indem sie eine finanzielle Unterstützung bereitstellt, um umgehend zur Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in den geschädigten Regionen beizutragen.
(2)
Die vorhandenen Instrumente zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ermöglichen die Finanzierung von Maßnahmen zur Risikovermeidung und zur Wiederherstellung von zerstörten Infrastrukturen. Es sollte jedoch ein zusätzliches Instrument vorgesehen werden, das nicht mit bestehenden Gemeinschaftsinstrumenten zu verwechseln ist und das es der Gemeinschaft ermöglicht, rasch und effizient zu handeln, um umgehend zur Mobilisierung der Hilfsdienste für die unmittelbaren Bedürfnisse der Bevölkerung sowie zum kurzfristigen Wiederaufbau der wesentlichen geschädigten Infrastrukturen beizutragen und so die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit in den geschädigten Regionen zu fördern.
(3)
Die Europäische Union sollte sich auch mit den Staaten, über deren Beitritt zur Europäischen Union derzeit verhandelt wird, solidarisch zeigen. Um diese Staaten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen, ist auf Artikel 308 des Vertrags Rückgriff zu nehmen.
(4)
Die Gemeinschaftshilfe sollte die Maßnahmen der betroffenen Staaten ergänzen und einen Teil der öffentlichen Aufwendungen abdecken, mit denen den durch eine Katastrophe größeren Ausmaßes verursachten Schäden begegnet werden soll.
(5)
Gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz sollten die Interventionen dieses Instruments auf Katastrophen größeren Ausmaßes begrenzt werden, die gravierende Folgen für die Lebensbedingungen der Bürger, die Umwelt oder die Wirtschaft haben.
(6)
Als „Katastrophe” im Sinne dieser Verordnung sollte eine Katastrophe gelten, die in zumindest einem der betroffenen Staaten erhebliche Schäden in finanzieller Höhe oder ausgedrückt in einem Prozentsatz des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verursacht. Um auch bei Katastrophen helfen zu können, deren Schäden zwar erheblich sind, aber nicht die festgesetzten Schwellenwerte erreichen, kann unter ganz außergewöhnlichen Umständen auch dann Hilfe geleistet werden, wenn ein angrenzender grundsätzlich anspruchsberechtigter Staat von derselben Katastrophe betroffen ist oder wenn der größere Teil der Bevölkerung einer bestimmten Region von einer Katastrophe mit schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in Mitleidenschaft gezogen wird.
(7)
Die Gemeinschaftsaktion sollte weder Dritte von ihrer Verantwortung befreien, die nach dem Verursacherprinzip für den von ihnen verursachten Schaden haften, noch sollte sie die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft von Präventivmaßnahmen abhalten.
(8)
Ein solches Instrument sollte insbesondere eine rasche Beschlussfassung zur unverzüglichen Bindung und Mobilisierung spezifischer Finanzmittel ermöglichen. Verwaltungsverfahren sollten entsprechend angepasst und auf das absolut erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 7. November 2002 eine interinstitutionelle Übereinkunft über die Finanzierung eines Europäischen Solidaritätsfonds zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens getroffen.
(9)
Es könnte für den Empfängerstaat wünschenswert sein, im Rahmen seiner verfassungsmäßigen, institutionellen, rechtlichen oder finanziellen Systeme, die regionalen oder lokalen Behörden an der Vereinbarung zur Umsetzung der Zuschussentscheidung zu beteiligen; die Verantwortung für die Abwicklung der Hilfe sowie für die Verwaltung und Kontrolle der aus Gemeinschaftsmitteln unterstützten Maßnahmen liegt jedoch auf jeden Fall beim Empfängerstaat.
(10)
Die Modalitäten des Einsatzes dieses Instruments sollten der Dringlichkeit der Lage angepasst werden.
(11)
Eine aus diesem Instrument finanzierte Maßnahme sollte nicht gleichzeitig im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds(5), der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(6), der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(7), der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen(8), der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(9), der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(10), der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des PHARE-Programms(11), der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(12), der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta(13), oder der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze(14), unterstützt werden; Schaden, der nach Gemeinschafts- oder internationalen Instrumenten zum Ersatz spezifischer Schäden ersetzt wird, sollte nicht gleichzeitig durch dieses Instrument ersetzt werden.
(12)
Es muss für eine maximale Transparenz bei der Abwicklung der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft sowie für eine angemessene Kontrolle der Verwendung dieser Mittel gesorgt werden.
(13)
Es bedarf eines umsichtigen Finanzmanagements, damit die Gemeinschaft auch dann tätig werden kann, wenn im Laufe desselben Jahres mehrere Katastrophen größeren Ausmaßes eintreten.
(14)
In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der nach diesem Instrument für das Jahr der Katastrophe verfügbaren finanziellen Mittel sollten zusätzliche Zuschüsse nach diesem Instrument aus dem Fonds des Folgejahres vorgesehen werden.
(15)
Es sollte eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festgesetzt werden und die Empfängerstaaten sollten die Verwendung der erhaltenen Finanzhilfe begründen müssen. Empfangene Hilfe, die später von Dritten erstattet wird, oder die gegenüber der endgültigen Bewertung der Schäden zu viel gezahlt wurde, sollte zurückerstattet werden.
(16)
Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände sollten die Staaten, die von den seit Sommer 2002 eingetretenen Katastrophen getroffen wurden, aus diesem Instrument unterstützt werden.
(17)
Zur Gewährleistung einer zügigen Hilfe der Staaten, die durch die jüngsten Überschwemmungen betroffen sind, ist der Erlass des vorliegenden Rechtsakts besonders dringlich; es ist deshalb erforderlich, eine Ausnahme von der sechswöchigen Überprüfungsfrist der nationalen Parlamente nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Vorschlag der Kommission vom 20. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Stellungnahme vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Entschließung vom 10. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5)

ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62).

(6)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).

(7)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(8)

ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

(9)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

(10)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

(11)

ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1596/2002 (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 33).

(12)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(13)

ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3.Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

(14)

ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

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